Urteil vom Finanzgericht Münster - 14 K 7271/00 E
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1998 in der Fassung der Einspruchsent-scheidung wird nach Maßgabe der Urteilsgründe ändert.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Strittig ist bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1998, ob Finanzierungskosten teilweise auf eine eigengenutzte Wohnung entfallen.
3Die Kläger (Kl.) verkauften im August 1998 ihre Eigentumswohnung (ETW) B Straße für 305.500 DM.
4Sie kauften am 18.09.1998 die beiden ETW W, Fweg. Die Eheleute M hatten im Erbbaurecht das Gebäude errichtet und ebenfalls am 18.09.1998 in zwei ETW aufteilen lassen.
5Die Erdgeschoss-Wohnung umfasst 127,09 qm verbunden mit 560/1000 Miteigentum, die Obergeschoss-Wohnung 103,43 qm verbunden mit 440/1000 Miteigentum an dem Grundstück. Der Kaufpreis für die Erdgeschoss-Wohnung betrug 300.000 DM, der für die Obergeschoss-Wohnung 265.000 DM, insgesamt 565.000 DM. In das Erdgeschoss zogen die Kl. im Februar 1999, die Wohnung des Obergeschosses vermieteten sie ebenfalls von Februar 1999 an.
6Im Ergebnis nahmen die Kl. ein Darlehn über 200.000 DM bei der Hypothekenbank und von 65.000 DM bei der Volksbank (VB) auf. Diesen waren Zwischenfinanzierungen vorgeschaltet, mit denen sie am 29.10.1998 den Kaufpreis an die Eheleute M bezahlten, und zwar mit
7300.000 DM aus dem Darlehn VB Nr. ... 421,
8100.000 DM aus dem Darlehn VB Nr. ... 431 und
9165.000 DM aus dem Darlehn VB Nr. ... 420, insgesamt
10565.000 DM.
11Die Verträge stammen vom 30.09.1998. In denen mit den Nr. ... 431 und ... 420 war als Verwendungszweck "Kauf verm. ETW" genannt, in dem mit der Nr. ... 421 "Zwifin Verkaufserlös".
12Die VB ließ sich für 400.000 DM Grundschulden auf beiden Eigentumsrechten eintragen.
13Den Kaufpreis für die von ihm verkaufte ETW B Straße erhielt der Kl. am 03.12.1998. Er zahlte damit das Darlehn VB Nr. ...421, das am 30.12.1998 fällig war, zurück.
14Das Darlehn VB Nr. ... 420 über 165.000 DM zahlte er am 03.12.1998 zurück, und zwar mit dem ihm am 03.12.1998 ausgezahlten Darlehn der Hypothekenbank von 200.000 DM. In dem Vertrag ist als Beleihungsobjekt "Fweg" genannt. Das Darlehn ließ sich die Bank sichern durch Teilabtretung der zugunsten der VB bestellten Gesamtbriefgrundschuld.
15Das Darlehn Volksbank Nr. ...431 änderte die Bank am 09.12.1998 auf lediglich 65.000 DM ab.
16Die gesamten Geldbewegungn liefen über das Girokonto der Kl. bei der VB (Nr. ... 405).
17An Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung entstanden in 1998:
18Grundschuldbestellung 852,60,
19Amtsgericht 320,00,
20Amtsgericht 140,00,
21Zinsen Hypothekenbank 886,11,
22- 441,75,
Zwischenfinanzierungszinsen VB 1.354,72 DM.
24In ihrer ESt-Erklärung machten die Kl. aus der Vermietung der Obergeschoss-Wohnung einen Verlust von 11.680 DM geltend, den das Finanzamt (FA) nur mit 10.103 DM anerkannte. Es kürzte dabei - soweit hier interessierend - die Finanzierungskosten auf nur absetzbare 44,78%; das ist der Anteil der Obergeschossfläche an der Wohnfläche. Der Einspruch war insoweit erfolgreich, als es die Zwischenfinanzierungskosten, die der Kl. bisher nicht als Werbungskosten (WK) geltend gemacht hatte, mit 44,78% einbezogen. Es ergab sich so ein Verlust von 10.710 DM.
25Das FA führte dabei in der Einspruchsentscheidung (EE) im Wesentlichen aus, die Kl. hätten nicht nachweisen können, dass die ausgezahlten Darlehen ausschließlich für die vermietete Wohnung verwendet worden seien. Der Finanzierungsvertrag mit der Hypothekenbank enthalte keine Zuordnung gerade zur vermieteten Wohnung. Die Beträge seien auch auf dasselbe Girokonto (VB Nr. ... 405) geflossen. Dadurch, dass die Darlehnsmittel alle auf einem Konto - dem Girokonto - zusammengeflossen seien, sei es nicht möglich, sie einer der beiden ETW zuzuordnen. Eine solche Zuordnung wäre nur möglich gewesen, wenn der Kaufpreis direkt von den verschiedenen Darlehenskonten gezahlt worden wäre oder wenn die Kl. zwei Girokonten getrennt für jede ETW eingerichtet hätten.
26Mit der Klage bringen die Kl. vor, das Girokonto sei zwischen die Darlehenskonten und die Überweisungen an den Veräußerer geschaltet gewesen. Mit einem Teil des Kaufpreises (116.963,18 DM) sei eine Schuld der Veräußerer bei der Bank abgelöst worden. Zufluss durch die Darlehen und Abfluss durch die Bezahlung an die Veräußerer seien am selben Tag geschehen. In den Darlehensverträgen Nr. ... 420 und Nr. ... 431 sei als Verwendungszweck der Kauf einer vermieteten ETW angegeben. Dieser Bezeichnung komme entscheidende Bedeutung zu.
27Die Kl. beantragen sinngemäß,
28die Finanzierungskosten vollständig anzuerkennen.
29Das FA beantragt
30Klageabweisung.
31Es bezieht sich auf seine EE und fügt hinzu, es sei nicht entscheidungserheblich, dass die auf dem Girokonto gutgeschriebenen Darlehensbeträge am selben Tage an den Veräußerer weitergeleitet worden seien. Erheblich sei vielmehr, dass die Verwendung der Darlehensmittel und die Zuordnung der Kaufpreiszahlung vom Willen der Kl. abhängig gewesen und objektiv nicht nachvollziehbar sei.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage ist begründet.
34Die strittigen Finanzierungskosten sind in vollem Umfang WK der Obergeschosswohnung. Es ergeben sich damit 2.205 DM weitere Wk, so dass der Verlust aus V+V 21.369 DM beträgt (8.454 DM + 10.710 DM + 2.205 DM).
35Die Kläger (Kl. ) haben die Darlehen tatsächlich zur Anschaffung der Obergeschosswohnung verwandt.
36Die Anschaffungskosten für das Obergeschoss sind nicht willkürlich auf 265.000 DM von den Vertragsparteien festgelegt worden. Selbst nach der Wohnflächenverteilung würden auf die Obergeschosswohnung 253.007 DM entfallen. Der Wert von 265.000 DM weicht davon nur geringfügig ab.
37Diese Anschaffungskosten von 265.000 DM sind, wie der Senat überzeugt ist, aus den endfinanzierten Beträgen von ebenfalls 265.000 DM bezahlt. Dafür spricht entscheidend die Identität der beiden Beträge. Entgegen der Ansicht des FA ist dies gerade objektiv nachvollziehbar.
38Der Umstand, dass nur ein Girokonto verwandt worden ist, ist demgegenüber von lediglich untergeordnet Bedeutung.
39Der Senat überträgt es dem FA, die Steuer auszurechnen.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.M. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
41Wegen der Bedeutung des Falles auch für die Zukunft war es erforderlich, einen Bevollmächtigten zum Vorverfahren hinzugezogen zu haben.
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