Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 5960/01 E, 8 K 5961/01 G

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die bis zum 01.04.2003 entstandenen Kosten tragen die Kläger zu 10 v. H. und der Beklagte zu 90 v. H., die danach entstandenen Kosten tragen die Kläger alleine.


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