Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 4005/02 E,Ki
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e:
2Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG) vom 24.03.1999 ( BGBl I 1999, 402).
3Der zusammen mit der Klägerin zur Einkommensteuer veranlagte Kläger schloss am 30.11.1999 mit seiner Arbeitgeberin eine Aufhebungsvereinbarung, nach der der bestehende Arbeitsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 30.06.2000 endete. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt er eine Abfindung i.H.v. 525.000 DM. Diese Abfindung sowie eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 30.600 DM flossen dem Kläger - nach Einbehalt von Lohnsteuern - im Streitjahr 2000 zu.
4Bei der Einkommensteuerveranlagung 2000 besteuerte der Beklagte die Abfindung und die Jubiläumszuwendung in Höhe von -bei Berücksichtigung des steuerfreien Betrages nach § 3 Nr. 9 EStG- insgesamt 531.600 DM nach § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG und setzte die Einkommensteuer unter Ansatz weiterer Einkünfte beider Kläger und Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen auf 202.657 DM fest.
5Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage begehren die Kläger, die Abfindung gemäß dem 1998 noch geltenden § 34 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (EStG a.F.) mit dem halben Steuersatz zu besteuern.
6Sie sind der Auffassung, die sog. Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG führe wegen ihrer übrigen Einkünfte im Vergleich zur früheren Regelung zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten überproportionalen Einschränkung der Tarifentlastung, sodass sich die Ermäßigung kaum auswirke. Außerdem verstoße
7§ 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 und die Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG).
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Die Kläger beantragen,
101. die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer für das Jahr 2000 unter Anwendung von § 34 EStG in der für das Veranlagungsjahr 1998 gültigen Fassung für die vom Kläger im Veranlagungszeitraum 2000 bezogenen außerordentlichen Einkünfte,
11hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen,
122. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er ist der Auffassung, die Besteuerung sei zutreffend erfolgt. § 34 EStG i.d.F des StEntlG verstoße nicht gegen die Verfassung.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 29.08.2002 und die Steuerakten des Beklagten Bezug genommen.
17Die Beteiligten haben gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
18Die Klage ist nicht begründet.
19Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 14.02.2001 i.d.F. der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
20Der Beklagte hat die Einkommensteuer 2000 gemäß den im Streitjahr geltenden Vorschriften des EStG festgesetzt. Dabei hat er insbesondere zutreffend die Berechnung der auf außerordentlichen Einkünften des Klägers anzusetzenden Einkommensteuer nach dem im Streitjahr geltenden § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG vorgenommen.
21Nach dieser Vorschrift beträgt die für die außergewöhnlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte (sog. Fünftelregelung). Dieser Steuersatz ist den Klägern für die vom Kläger erzielten außerordentlichen Einkünfte in Höhe von insgesamt 531.600 DM gewährt worden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
22Die von den Klägern begehrte Besteuerung mit dem sog. halben Steuersatz nach dem für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden § 34 Abs. 1 EStG a.F. scheidet nach der geltenden Gesetzeslage für das Streitjahr aus, da nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 das EStG i.d.F. des StEntlG anzuwenden ist.
23Der Senat hat im Streitfall auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG.
24Diese Regelung wurde eingeführt, weil die bisherige Anwendung des sog. halben Steuersatzes Steuerpflichtige, die regelmäßig dem Spitzensteuersatz unterlagen, übermäßig begünstige; auch wurde die bisherige Regelung auf Grund unterschiedlicher Entlastung außerordentlicher Einkünfte und der Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit für zu kompliziert gehalten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, BTDrucks 14/23, 183; siehe zum Hintergrund der Reform auch Juchum, DB 2000, 343).
25Gegen die Abschaffung des sog. halben Steuersatzes zu Gunsten der sog. Fünftelregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit die Regelung mit Wirkung für die Zukunft getroffen wurde. Es steht im Ermessen des Gesetzgebers, welchem ermäßigten Steuertarif er außerordentliche Einkünfte unterwerfen will. Den Systemwechsel vom halben Steuersatz zum Fünftelverfahren konnte der Gesetzgeber jederzeit vornehmen.
26Der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des GG folgende Vertrauensschutz steht einem Systemwechsel für die Zukunft grundsätzlich nicht entgegen. Auch bei unbefristeten und über Jahrzehnte wirkenden Steuervergünstigungen kann der Steuerpflichtige sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht zu seinen Lasten verändert werden dürften (ebenso BFH-Beschlüsse vom 10.07.2002 XI B 68/02, BFH/NV 2002, 1568, vom 09.12.2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471, vom 07.03.2003 IV R 163/02, BFH/NV 2003, 777 und vom 25.02.2003 III B 130/02, BFH/NV 2003, 773, jeweils m.w.N.).
27Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt ebenfalls kein Anspruch auf Beibehaltung der alten Gesetzeslage. Die Vorschrift verlangt die Gleichbehandlung "aller Menschen" vor dem Gesetz und damit auch eine gleichmäßige Belastung; die Belastungsgleichheit hat sich am Maßstab der Folgerichtigkeit zu orientieren. Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft, und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden. Im Sachbereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Gestaltungsraum.
28Nachdem der Gesetzgeber die durch die Anwendung des halben Steuersatzes übermäßige Begünstigung von Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersätzen erkannt hatte, war er zumindest berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet, die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (ähnlich BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1568).
29Auch aus der erneuten Einführung eines -ergänzend anwendbaren- modifizierten halben Steuersatzes mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2001 an ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, für die Jahre 1999 und 2000 rückwirkend eine Übergangsregelung zu schaffen. Der Senat schließt sich insoweit den Auffassungen des XI. Senats des BFH in BFH/NV 2002, 1568, des X. Senats des BFH in BFH/NV 2003, 471, des IV. Senats des BFH in BFH/NV 2003, 777 und des III. Senats des BFH in BFH/NV 2003, 773 an und sieht von einer weiter gehenden Begründung ab.
30Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dem Kläger durch die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG die von ihm gewählte Berufsausübung beschränkt oder unmöglich gemacht würde.
31Bei ihrem Vorbringen, durch die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG werde ihr wirtschaftlicher Erfolg aus ihrer laufenden Berufsausübung zu mehr als 100 % abgeschöpft, verkennen die Kläger, dass auch im Streitfall lediglich die -nach Auffassung des Gesetzgebers in den Vorjahren übermäßige- Begünstigung außerordentlicher Einkünfte nicht mehr gewährt wird.
32Die festgesetzte Einkommensteuer von 202.657 DM beträgt lediglich 30,6% der (steuerpflichtigen) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von insgesamt 662.375 DM bzw. 34,04 % des zu versteuernden Einkommens von 595.292 DM. Bei dieser Sachlage kann von der erdrosselnden Besteuerung der Berufsausübung der Kläger keine Rede sein.
33Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, da § 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG schon bei Vereinbarung der (Entlassungs-)Entschädigung am 30.11.1999 nicht nur bekannt, sondern bereits in Kraft getreten war.
34Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sind zutreffend mit 5,5 % bzw. 9 % der festgesetzten Einkommensteuer festgesetzt. Eigenständige Gründe gegen die Festsetzung dieser Beträge sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36Die Revision war nicht nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F des StEntlG ist durch die angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichend geklärt.
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