Urteil vom Finanzgericht Münster - 14 K 164/03 E

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 41 v.H. und der Beklagte zu 59 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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