Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 7313/00 Kg
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2000 in Gestalt der Ein-spruchsentscheidung vom 9. November 2000 wird aufgehoben, soweit die Kindergeldfestsetzung ab dem 1. Januar 1999 aufgehoben worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte
zu 1/3.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Kindergeld.
3Der Kläger (Kl.) ist der Vater des am ... November 1970 geborenen Kindes B. Nach dem Schwerbehindertenausweis vom 03. November 1990 ist das Kind zu 100 % schwerbehindert. In dem Ausweis sind die Merkzeichen G, RF und H eingetragen. Ursache der Behinderung ist eine geistige Behinderung mit Verhaltensstörungen und cerebralem Anfallsleiden.
4Mit Schreiben vom 05. November 1997 leitete der Beklagte (Bekl.) die Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld ein und forderte den Kl. auf, einen Nachweis über Behinderung, Einkünfte, Bezüge und Vermögen des Kindes vorzulegen. Im Laufe dieses Verfahrens erklärte der Kl. schließlich am 13. März 2000, dass das Kind im Jahre 1996 einen Bruttoverdienst von 20.638,80 DM, im Jahre 1997 von 23.073,12 DM, im Jahre 1998 von 22.708,00 DM und im Jahre 1999 von 21.806,80 DM bezogen habe. Ferner legte er Zinsbescheinigungen vor, wonach das Kind im Jahr 1996 2.294,79 DM, 1997 1.598,52 DM, 1998 2.119,92 DM und 1999 2.227,59 DM Zinseinnahmen bezogen hat. Das Sparvermögen des Kindes, das mit einer Verfügungsbeschränkung zu Gunsten des Kl. versehen ist, belief sich am 31.12.1996 auf 45.896,20 DM, zum 31.12.1997 auf 47.494,72 DM, zum 31.12.1998 auf 49.614,64 DM und zum 31.12.1999 auf 52.329,44 DM. Weiterhin teilte der Kl. mit, dass der behinderungsbedingte Mehrbedarf nur sehr schwer nachgewiesen werden könne, dieser jedoch durch die Notwendigkeit der Betreuung und erhöhte Fahrtkosten entstünde. Nach vorangegangener Anhörung hob der Bekl. mit am 17. Juli 2000 abgesandten Bescheid die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind B ab dem Jahr 1997 auf und forderte den Kl. auf, das in der Zeit von Januar 1997 bis November 1999 überzahlte Kindergeld i. H. v. 8.030,00 DM zu erstatten, weil die Einkünfte des Kindes erheblich über dem maßgeblichen Grenzbetrag liegen würden.
5Mit dem fristgerecht eingelegten Einspruch begehrte der Kl. die Aufhebung des Bescheides und rügte, dass Abzüge für den Sonderausgabenpauschbetrag, die Vorsorgepauschale und den Sparerfreibetrag nicht berücksichtigt worden seien.
6Den Einspruch wies der Bekl. mit Entscheidung vom 09.11.2000 zurück. Zur Begründung führte er aus: Von den Einkünften des Kindes könnten lediglich die Werbungskostenpauschale von 2.000,00 DM, die weitere Kostenpauschale von 360,00 DM und ein behinderungsbedingter Mehrbedarf von 7.200,00 DM abzogen werden, da der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG entspreche. Die Zinseinkünfte seien zwar nach Abzug des Sparerfreibetrages nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen, müssten aber als Bezüge berücksichtigt werden. Nach dieser Berechnung ergebe sich für 1997 ein Einkommen von 15.011,64 DM, im Jahre 1998 von 15.267,92 DM und für 1999 von 14.974,39 DM. Ferner sei das Kind auch auf Grund des ihm übertragenen Vermögens in der Lage, sich selbst zu unterhalten, da es den Grenzbetrag von 30.000,00 DM deutlich übersteige.
7Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Klage führt der Kl. ergänzend aus: Für das Kind sei ein Betreuungsbedarf von 3 Stunden pro Tag, die jeweils mit 15,00 DM pro Stunde zu bewerten seien, anzusetzen. Auch seien von den Einkünften des Kindes Fahrtkosten i. H. v. 1.560,00 DM in Abzug zu bringen. Außerdem dürfe das Vermögen des Kindes nicht berücksichtigt werden, da es zweckgebunden angelegt sei und der Versorgung des Kindes dienen solle, für den Fall, dass die Eltern nicht mehr in der Lage seien, es zu unterstützen.
8Der Kl. beantragt,
9den Bescheid der Bekl. vom 17. Juli 2000 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 09. November 2000 aufzuheben.
10Die Bekl. beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung führt sie aus: Dem Kl. sei zwar zuzubilligen, dass die Zinseinnahmen nicht als Bezüge berücksichtigt werden dürften. Dennoch überstiegen die Einnahmen des Kindes aber die maßgeblichen Freibeträge. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf sei bislang nicht glaubhaft gemacht, weil es an einem amtsärztlichen Attest mangele. Auch sei das Kind in der Lage, sich aus eigenem Vermögen zu unterhalten.
13E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
14Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15Für die Jahre 1997 und 1998 hat die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben und das gewährte Kindergeld zurückgefordert. Denn nach Eingang der Einkommenserklärungen für diese Jahre konnte der Beklagte erstmals erkennen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Kindergeldgewährung in diesen Jahren nicht vorgelegen haben.
16Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (i.d.F. des Jahressteuergesetzes - JStG - 1996) besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, gei-stiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
17§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stellt damit nicht allein darauf ab, dass ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist; vielmehr muss es wegen seiner Behinderung außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten. Ist folglich das Kind trotz seiner Behinderung (z.B. auf Grund hoher Einkünfte oder Bezüge) in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (Seewald/Felix in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 63 Rdnr. F 11). Nur diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, bei hinreichender Leistungsfähigkeit des behinderten Kindes kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag zu gewähren. Ein behindertes Kind ist --positiv ausgedrückt-- demnach erst dann im Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist folglich anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten Lebensbedarfs des Kindes einerseits sowie der finanziellen Mittel des Kindes andererseits, zu prüfen. Erst wenn sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerrechtliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, in Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 82, 60, 87, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 653, 658). Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag zu gewähren.
18Der gesamte existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
19Der Grundbedarf kann für das Jahr 1997 mit dem am Existenzminimum eines Alleinstehenden orientierten Betrages von 12 000 DM beziffert werden (vgl. Bundestagsdrucksachen -BTDrucks.- 13/381; 13/1558, S. 2, 7, 139 zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 1996; § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG und § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). Maßgröße für diesen am Existenzminimum orientierten Betrag ist der im Sozialhilferecht jeweils anerkannte Mindestbedarf. Dieser umfasst neben Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Heizung auch persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu diesem Minimum gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt, die auch die Kontakte zur Familie einschließen, und eine Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl. II 1999, 182, 191, zu C. II.). Da es gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG darauf ankommt, ob sich das behinderte Kind "selbst unterhalten" kann, muss auch bei ihm zunächst ein am Existenzminimum orientierter Betrag als allgemeiner Unterhaltsbedarf anerkannt werden. Da der für nicht behinderte Kinder geltende Grundfreibetrag des § 32 Abs. 3 Satz 2 EStG gerade in Anlehnung an das Existenzminimum festgesetzt ist (Glanegger in Schmidt EStG § 32 Rdn. 28 m.w.N.), ist es angemessen, auch den Grundbedarf des behinderten Kindes zunächst nach diesem Freibetrag zu bemessen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 183/97, BStBl. II 2000, 72; Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 182/98, BStBl. II 2000, 79).
20Die Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt setzt des Weiteren voraus, dass ein behinderungsbedingter Mehrbedarf anerkannt wird, den gesunde Kinder nicht haben. Davon geht im Grundsatz auch die Verwaltung aus (vgl. R 180d Abs. 4 der Einkommensteuerrichtlinien -EStR- 1996 bis 1998, ferner Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamEStG- 63.3.6.3 Abs. 2, BStBl. I 2002, 369). Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängenden Belastungen, z.B. Wäsche, allgemeine Hilfeleistungen, Erholung, typische Erschwernisaufwendungen (vgl. Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 33b Rz. 5). Erfolgt insoweit seitens des Steuerpflichtigen kein Einzelnachweis, so kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen.
21Ist in dieser Weise der gesamte Unterhaltsbedarf des behinderten Kindes ermittelt, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das Kind über eine hinreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts ausreicht.
22In Anwendung der vorstehenden Grundsätze verfügte das Kind des Klägers in den Jahren 1997 und 1998 über ausreichende Mittel, um seinen gesamten existentiellen Lebensbedarf zu decken.
23Bei der Berechnung des Bedarfes des Kindes ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger einen behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht im Wege des Einzelnachweises dargelegt hat. Das ärztliche Attest des Dr. Dr. med. C vom 14. Juni 2002 ist dazu nicht geeignet. Aus diesem Attest geht nicht hervor auf Grund welcher konkreten Umstände genau die bescheinigte Betreuungsleistung erforderlich ist. Daher kann der Senat auch offen lassen, ob sich die durch die Eltern unentgeltlich erbrachte Betreuungsleistung überhaupt bedarfserhöhend auswirkt und ob Nr. 63.3.6.3.2 DA-FamEStG mit der bedarfserhöhenden Anrechnung von 8,00 EUR (in den Streitjahren 15,-- DM) pro elterlicher Betreuungsstunde im Einklang mit der Steuerrechtsordnung steht.
24Mangels eines Einzelnachweises des behinderungbedingten Mehrbedarfes ist daher der Grundbedarf des Kindes lediglich um die Pauschale gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe von 7.200 DM zu erhöhen. Neben dieser Pauschale können die
25-niedrigeren- Fahrtkosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden.
26Bei der Einkommensberechnung sind Sonderausgaben -wie es der Beklagte zutreffend getan hat- nicht zu berücksichtigen, da der Begriff der Einkünfte im Sinne des § 32 EStG identisch ist mit dem des § 2 Abs. 1. Nr. 1 EStG, weshalb lediglich vom Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten auszugehen ist.
27Im Einzelnen stellt sich die Einkommens- und Bedarfsberechnung wie folgt dar:
281997:
29Einkommen:
30Erwerbseinkommen 23.073,12 DM
31. /. Werbungskostenpauschale 2.000,00 DM
32Gesamt: 21.073,12 DM
33Bedarf:
35Grundbedarf 1997 entspr. § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG 12.000,00 DM
36Behindertenfreibetrag gemäß § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG 7.200,00 DM
37Gesamt: 19.200,00 DM
38Damit ergibt sich ein den Bedarf um 1.873,12 DM übersteigendes Einkommen des Kindes.
39Entsprechend ergibt sich für 1998 folgende Berechnung:
40Einkommen:
41Erwerbseinkommen 22.708,00 DM
42. /. Werbungskostenpauschale 2.000,00 DM
43Gesamt: 20.708,00 DM
44Bedarf:
46Grundbedarf 1998 entspr. § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG 12.360,00 DM
47Behindertenfreibetrag gemäß § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG 7.200,00 DM
48Gesamt: 19.560,00 DM
49Damit ergibt sich ein den Bedarf um 1.148,00 DM übersteigendes Einkommen des Kindes.
50Mithin hat der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Jahre 1997 und 1998 zu Recht aufgehoben.
51Für das Jahr 1999 stellen sich die Einkünfte des Kindes anders dar:
52Einkommen:
53Erwerbseinkommen 21.806,80 DM
54. /. Werbungskostenpauschale 2.000,00 DM
55Gesamt: 19.806,80 DM
56Bedarf:
58Grundbedarf entspr. § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG 13.020,00 DM
59Behindertenfreibetrag gemäß § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG 7.200,00 DM
60Gesamt: 20.220,00 DM
61Damit ergibt sich ein den Bedarf um 413,20 DM unterschreitendes Einkommen des Kindes.
62Dem sich daher ergebenden Kindergeldanspruch kann nicht entgegengehalten werden, dass das Kind im Jahre 1999 über ein Geldvermögen in Höhe 52.329,44 DM verfügte.
63Dies ergibt sich zunächst aus der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten", wie es in der neueren Rechtsprechung des BFH erfolgt ist. Danach ist ein Kind außer Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 490; BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 183/97, BStBl II 2000, 73, m.w.N; anders noch Urteil vom 14. November 1996 III R 53/95, BFH/NV 1997, 343).
64Vorliegend ist das Kind des Kl. zwar erwerbstätig, jedoch reichen - wie dargelegt - im Streitjahr die Einkünfte zur Deckung des Bedarfes nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass das Kind durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft höhere Einkünfte erzielen könnte, liegen nicht vor. Im Gegenteil liegt die Annahme nahe, dass das Kind, welches in der von seinem Vater gehaltenen GmbH beschäftigt ist, bei anderweitigem Einsatz seiner Arbeitskraft ein derartiges Gehalt nicht erzielen könnte. Dementsprechend wäre das Kind nur dann in der Lage sich selbst zu unterhalten, wenn andere Einkünfte oder Bezüge vorlägen. Zu solchen Einnahmen zählt vorhandenes Vermögen jedoch nicht.
65Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass der Wortlaut der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG der zivilrechtlichen Unterhaltsregelung des § 1602 Abs. 1 des BGB entnommen ist. Nach dieser Vorschrift kann das volljährige Kind vom Unterhaltsverpflichteten zunächst auf die Aufzehrung eines evtl. Vermögensstammes verwiesen werden.
66Diese zivilrechtliche Unterhaltsregelung lässt sich jedoch mit dieser Auslegung nicht in das Steuerrecht übertragen. § 1602 BGB ist eine zivilrechtliche Regelung, die der Bestimmung des Unterhaltsberechtigten dient. Diese Bestimmung ist notwendig, weil das Zivilrecht grundsätzlich davon ausgeht, dass jeder der Beteiligten für sich selbst zu sorgen hat (vgl. Luthin in Münchener Kommentar zum BGB -MüKo-, 4. Auflage 2002, § 1602, RdNr. 1). Die zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen dienen damit insbesondere dem Ausgleich der widerstreitenden Privatinteressen. So ist in den §§ 1602 ff. BGB geregelt, wer unterhaltsberechtigt ist und nach welchen Maßstäben der Unterhaltsverpflichtete Unterhalt leisten muss.
67Demgegenüber verfolgen die steuerrechtlichen Regelungen über das Kindergeld primär andere Zwecke, nämlich nicht die Gewährleistung des Existenzminimums durch die Gewährung von Leistungen, sondern die Freistellung des Existenzminimums des Kindes von dem fiskalischen Zugriff (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BStBl. II, 1999, 701; Jachmann in Kirchhof/Söhn EStG § 31 Rdn. A 45 m.w.N.). Damit hat die Auslegung des adaptierten Tatbestandsmerkmals im Hinblick auf das Gesamtgefüge der speziellen steuerrechtlichen Regelungen, in welches es eingebettet worden ist, zu erfolgen, und gerade nicht in Abhängigkeit von der Rechtsmaterie aus der es entnommen worden ist (vgl. FG Hannover, Urteil vom 11. April 2000, 15 K 875/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 286, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2000 6 K 2856/98, EFG 2001, 287).
68Bei dieser Auslegung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (Bundesgesetzblatt -BGBl- 1995, 1959) in Kenntnis des Umstandes, dass die Aufwendungen für das Existenzminimum von Kindern regelmäßig von den Erziehungsberechtigten zu tragen sind, die Grundentscheidung getroffen hat, dass für nichtbehinderte minderjährige Kinder und nichtbehinderte volljährige Kinder - soweit die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind - Kindergeld ohne Anrechnung von Vermögen aber unter Berücksichtigung von Einkünften und Bezügen zu gewähren ist.
69Damit hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende - 1975 zur Verwaltungsvereinfachung eingeführte - typisierende Betrachtungsweise, dass Kinder üblicherweise nicht über Einkünfte und Bezüge oder eigenes Vermögen verfügen, um ihren Unterhalt selbst zu bestreiten (vgl. BTDrUcks. 7/2180 S. 19; BFH-Urteil vom 12. November 1996 III R 53/95, BFH/NV 1997, 411), für volljährige Kinder aufgegeben. Vielmehr hat er mit der Bezugnahme auf die Einkünfte und Bezüge zu erkennen gegeben, dass es im Rahmen des Familienlastenausgleiches - zumindest soweit das Kindergeld betroffen ist - auf die Fähigkeit des Kindes ankommt, das eigene Existenzminimum aus laufend zufliessenden Mitteln selbst zu sichern (vgl. BT-Drucks. 13/1558 S.139).
70Hat der Gesetzgeber jedoch -wie dargelegt- die Grundentscheidung getroffen, dass es für die Kindergeldgewährung im Rahmen des Familienlastenausgleiches auf die Fähigkeit des Kindes ankommt, sich aus eigenem Einkommen oder Bezügen selbst zu unterhalten, besteht kein Anlass, diese Grundentscheidung für behinderte Kinder zu verändern. Einziger Unterschied zu den nicht behinderten Kindern hinsichtlich der Kindergeldgewährung ist der Umstand, dass für behinderte Kinder Kindergeld weiter gewährt werden kann, auch wenn sie das 27. Lebensjahr überschritten haben, sofern die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist. Für diese Personengruppe müssen die Erziehungsberechtigten - nämlich wie in der Regel für minderjährige oder in der Ausbildung befindliche Kinder auch - regelmäßig weiter zur Sicherung des Existenzminimums beitragen, da sie häufig in der Fähigkeit zur Sicherung ihres Unterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Bleibt damit die Leistungsfähigkeit der Familie auch über das 27. Lebensjahr des Kindes hinaus eingeschränkt, kann die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums auch nur dann gewährleistet werden, wenn das Kindergeld ohne Rücksicht auf gebildetes Vermögen gezahlt wird, es sei denn, dass die Erträge aus dem Vermögen eine Höhe erreichen, die den Unterhalt des Kindes sichern.
71Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber den Kindergeldanspruch für nicht behinderte Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG zeitlich beschränkt hat, während der Anspruch auf Kindergeld für behinderte Kinder nicht an eine bestimmte Lebensaltersgrenze gebunden ist. Denn dem liegt der Umstand zu Grunde, dass Kinder, die wegen ihrer Behinderung nicht im Stande sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, auf dauernde Unterhaltsleistungen angewiesen sind. Dieser Gesichtspunkt spricht vielmehr dafür, das Vermögen des Kindes, zumindest wenn es - wie im vorliegenden Fall - von den Eltern auf das Kind übertragen worden ist, bei der Kindergeldfestsetzung unberücksichtigt zu lassen, denn das Kindesvermögen kann in diesen Fällen dazu dienen, den Lebensunterhalt des Kindes, auch über den Tod der Eltern hinaus, zumindest teilweise zu sichern (vgl. FG Hannover, Urteil vom 11. April 2000, 15 K 875/97, EFG 2001, 286) und eine solche Vorsorge zu treffen, ohne den Zwängen nicht abdingbarer erbrechtlicher Vorschriften, wie z. B. dem Pflichtteilsrecht, zu unterliegen.
72Gegen die Berücksichtigung des Kindesvermögens spricht weiterhin auch § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG. Dort wird der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung davon abhängig gemacht, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringfügiges Vermögen besitzt. Hätte der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Kindesvermögen bei Abzug eines Kinderfreibetrages gewollt, hätte es nahe gelegen, dies - wie in § 33 a EStG - eindeutig im Gesetzestext zu berücksichtigen. Denn das Gebot der Berücksichtigung von nicht geringem Vermögen ist kein allgemeiner, das Einkommensteuerrecht beherrschender Grundsatz, sondern die Ausnahme (vgl. FG Hannover, Urteil vom 11. April 2000, 15 K 875/97, EFG 2001, 286, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2000 6 K 2856/98, EFG 2001, 287).
73Der Nichtberücksichtigung von Vermögen kann nicht entgegengehalten werden, dass aus dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. mit dem sog. Nachranggrundsatz (vgl. z. B § 2 Bundessozialhilfegesetz -BSHG-, folge, dass die Gewährung von Sozialleistungen grundsätzlich von der dem vorherigen Einsatz vorhandenen Vermögens abhängig gemacht werde (so FG München, Urteil vom 23. Januar 2001 12 K 5096/97, EFG 2001, 1458, zum Streitjahr 1997).
74Denn zum einen gilt der Nachranggrundsatz nur insoweit, als der Gesetzgeber nicht Ausnahmen zugelassen hat. So darf z. B. auch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 88 BSHG nicht von der Verwertung eines sog. Schonvermögens abhängig gemacht werden. Für Kinder hat der Gesetzgeber aber -wie dargelegt- die Grundentscheidung getroffen, dass die Gewährung des Familienlastenausgleiches nur von der Verwertung laufend zufliessender Einnahmen abhängig ist. Schon aus diesem Grunde greift der Nachranggrundsatz nicht ein.
75Ferner ist der Nachranggrundsatz bereits aus systematischen Gründen auf die Kindergeldfestsetzung nicht anwendbar. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird. Demnach wird es nicht mehr nur als Sozialleistung gewährt, sondern weist nach herrschender Meinung in materieller Hinsicht eine Doppelnatur auf: Soweit das Kindergeld den Steuereffekt der ansonsten in Betracht kommenden Kinderfreibeträge nicht übersteigt, ist es allein dem Steuerrecht zuzuordnen. Soweit es sich über die durch die Freibeträge zu erreichende Entlastung hinaus auswirkt, findet hingegen der Transfer einer Geldleistung statt, weshalb es insofern als Sozialleistung anzusehen ist (vgl. Glanegger in Schmidt EStG § 31 Rdn. 15; Jachmann in Kirchhof/Söhn, § 31 Rdn. A8, jeweils m.w.N).
76Brächte man in dieser Ausgangslage den Nachranggrundsatz zur Anwendung, hätte dies unvertretbare Ergebnisse zur Folge: Denn aus der Doppelnatur des Kindergeldanspruches ergibt sich, dass der einkommenslose Anspruchsberechtigte das Kindergeld für das erste Kind, da sich Kinderfreibeträge nicht auswirken würden, als Sozialleistung erhält, während der verheiratete Anspruchsberechtigte, der dem Spitzensteuersatz unterliegt, im Falle der Zusammenveranlagung die Kinderentlastung bei Kinderfreibeträgen i. H. v. 576,00 DM monatlich (1999) vollständig als Steuervergütung erzielt. Dementsprechend könnte ihm der Nachranggrundsatz nicht entgegengehalten werden, während sich bei dem einkommenslosen Anspruchsberechtigten etwaiges Kindesvermögen schädlich auswirken würde.
77Bei den oftmals gegebenen Mischfällen, d. h. wenn der Kinderfreibetrag sich nur in geringerer Höhe als die Kindergeldleistung auswirkt, wäre die Förderung sogar aufzuteilen und lediglich anteilig zu kürzen.
78Bereits diese Beispiele zeigen, dass die Anwendung des Nachranggrundsatzes auf die Kindergeldleistungen systemfremd ist. Denn er würde zum einen dazu führen, dass einkommensschwachen Eltern, deren Kinder - aus welchen Quellen auch immer - über Vermögen verfügen, die Familienförderung zu versagen wäre, während einkommensstarke Eltern vermögender Kinder weiterhin in den Genuss der Förderung kämen, weil dem Anspruch auf eine Steuervergütung - da es sich nicht um eine Sozialleistung handelt - der Nachranggrundsatz nicht entgegengehalten werden kann.
79Die in dem angesprochenen Mischfall gegebene Lösung, nämlich die anteilige Kürzung des Kindergeldanspruches wäre nicht durchführbar, weil diese Möglichkeit nach dem Gesetz überhaupt nicht besteht. Auch dieser Umstand zeigt, dass der sozialrechtliche Nachranggrundsatz auf die Kindergeldfestsetzung nicht anwendbar ist.
80Unabhängig von alledem wäre die Klage für das Jahr 1999 auch begründet, wenn man der Ansicht des Beklagten, dass das Kindesvermögen zu berücksichtigen sei, weil § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG im Wortlaut teilweise § 1602 Abs. 1 BGB entspricht, folgen würde. Denn bei der Anwendung dieser zivilrechtlichen Unterhaltsvorschrift ist zu berücksichtigen, dass minderjährige Kinder gem. § 1602 Abs. 2 BGB unterhaltsrechtlich privilegiert sind, weil sie auf Grund ihrer körperlichen Verfassung und ihres Ausbildungsstandes nicht in der Lage sind, ein regelmäßiges Erwerbseinkommen zu erwirtschaften (vgl.: Luthin in MüKo, § 1602, RdNr. 7). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch in § 1602 BGB geregelt, dass einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder nicht deren Vermögen entgegengehalten werden kann.
81Bei behinderten Kindern ist die Interessenlage gleich gelagert, da sie regelmäßig ebenfalls gehindert sind, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erwirtschafteten. Dementsprechend wird behinderten Kindern auch nach zivilrechtlichen Regeln erlaubt, maßvoll Vermögen zu bilden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. November 1999, 2 UF 229/98, Fam. Rz. 2001, 47).
82Angesichts des jährlichen Bedarfes des Kindes von ca. 20.000,00 DM, dessen Deckung und Höhe im Hinblick auf die Behinderung und die Arbeitsstelle im elterlichen Betrieb für die Zukunft nur schwer kalkulierbar ist, kann das vorhandene Vermögen von ca. 53.000,00 DM auch nach zivilrechtlichen Vorschriften noch als maßvoll angesehen werden. Insbesondere kann der Kläger nicht auf die in Nr. 63.3.6.3.2 Abs. 6 der Dienstanweisungen des Beklagten und in der Einkommensteuerrichtlinie 1999 180d Abs. 3 Nr. 5, 190 Abs. 3 angegebene Grenze von 30.000,00 DM verwiesen werden. Dieser Wert geht zurück auf die EStR 190 Abs. 3, die zu der bereits zitierten Vorschrift des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ergangen ist. Zwar hat der BFH diese Wertgrenze von 30.000,00 DM im Jahre 1997 DM nicht beanstandet, obgleich sie seit 1975 unverändert geblieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1997 III R 68/96, BFH/NV 1998, 462. Dies ist aber auf die im Rahmen des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG - nach Ansicht der Beklagten- zu ziehende Einkommensgrenze ohne Einfluss. Denn die zu der Vermögensgrenze des § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG ergangenen Richtlinien und Entscheidungen sind hier nicht anwendbar, da § 33 a EStG sich zu den außergewöhnlichen Belastungen für unterhaltsberechtigte Personen aller Art verhält, während § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG den Kindergeldanspruch behinderter Kinder regelt. Damit müssen im Rahmen dieser Vorschrift die Belange behinderter Menschen, insbesondere was deren Zukunftssicherung angeht, besonders berücksichtigt werden, was bei der Bemessung des Grenzbetrages nach § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht der Fall ist.
83Wie hoch dieser Betrag dann letztlich wäre, lässt der Senat offen. Basierend auf der Annahme, dass der Richtliniengeber im Jahre 1975 den Vermögensschonbetrag im Rahmen des § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG mit 30.000,00 DM zutreffend festgesetzt hat, ist er jedoch der Ansicht, dass dieser Betrag zur Wahrung der besonderen Belange behinderter Menschen im Rahmen einer eventuellen Vermögensanrechnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG zumindest in dem Maße zu erhöhen ist, in welchem sich der Preisindex für die Lebenshaltung erhöht hat. Nur so kann nämlich dem Gedanken der besonderen Zukunftssicherung behinderter Menschen Rechnung getragen werden, da ohne die Anpassung des Schonbetrages an die Lebenshaltungskosten eine sinnvolle Altersvorsorge nicht möglich erscheint.
84Daher ist zu berücksichtigen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung der privaten Haushalte sich -basierend auf 1995 als 100 - von 54,5 im Jahre 1975 auf 104,8 im Streitjahr 1999 und damit um ca. 91,7 % erhöht hat (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2000). Für das Streitjahr liegt der zu berücksichtigende Betrag des unschädlichen Vermögens damit nicht unter 57.510,00 DM.
85Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, weil die Entscheidung von der Einkommensteuerrichtlinie 180d Abs. 3 Satz 5 und der DA-FamEStG Nr. 63.3.6.3.2 Abs. 6 Satz 5, der innerhalb des Geschäftsbereiches des Beklagten im Wesentlichen die gleiche Funktion zukommt, wie den Richtlinien innerhalb der Finanzverwaltung, abweicht.
86Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 136 Abs. 1 FGO.
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