Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 4521/02 Kg
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) als Staatenloser ohne Aufenthaltstitel im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG Anspruch auf Kindergeld hat.
3Der aus Beirut stammende Kl. ist ausweislich des ihm ausgestellten Reisepasses staatenlos. Er befindet sich seit 1981 in Deutschland.
4Als Staatenloser bezog der Kl. laufend Kindergeld für den am 20.05.1983 geborenen Sohn S sowie 4 weitere Kinder: T, geboren 07.10.1984, A, geboren 15.03.1989, O, geboren 11.10.1985 und N, geboren 21.10.1999.
5Da der Sohn S eine Arbeit aufgenommen hatte, hob der Beklagte (Bekl.) die Kindergeldfestsetzung für S mit Bescheid vom 29.04.2002 ab März 2002 auf und forderte von dem Kl. für März und April 2002 Kindergeld in Höhe von 358 Euro zurück.
6Auf Grund der geänderten Auslegung der Vorschrift des § 62 Abs. 2 EStG für Staatenlose durch Einfügung eines Abs. 5 in die DA-FamEStG (BStBl. I 2002, 366) - DA 62.4.2, wonach Staatenlose zusätzlich die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllen, d. h. im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltserlaubnis sein müssen, hob der Bekl. die Kindergeldfestsetzung für die genannten 4 weiteren Kinder mit Bescheid vom 15.05.2002 ab Juni 2002 auf.
7Den zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Gewährung von Kindergeld für S wegen dessen Arbeitslosigkeit lehnte der Bekl. aus den gleichen Gründen mit Bescheid vom 06.06.2002 ab.
8Der Kl. legte gegen die ablehnenden Bescheide vom 15.05. bzw. 06.06.2002 Einspruch ein, die der Bekl. mit seiner Einspruchsentscheidung (EE) vom 22.07.2002 als unbegründet zurückwies. Hiergegen legte der Kl. durch seinen Prozessbevollmächtigten mit am 16.08.2002 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Klage ein. Gleichzeitig reichte er am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ein. Während die Klageschrift vom 16.08.2002 nicht unterzeichnet, sondern lediglich den Vermerk "beglaubigt Rechtsanwalt" und die Unterschrift des Rechtsanwalts H trug, war der PKH-Antrag ordnungsgemäß unterschrieben.
9Mit der Eingangsbestätigung vertrat der Berichterstatter die Auffassung, dass der Senat im Hinblick auf den Beglaubigungsvermerk und den gleichzeitig eingereichten Antrag auf PKH entsprechend den BFH-Entscheidungen in BStBl. II 1978, 11 und BStBl. II 1987, 131 davon ausgehe, dass die zur Einhaltung der Schriftform im Sinne von § 64 Abs. 1 FGO erforderliche Unterschrift vorliege.
10Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kl. darauf, dass er als Staatenloser hinsichtlich der Gewährung von Kindergeld deutschen Staatsbürgern gleichgestellt sei. Die Regelungen für den Kl. als anerkannten Staatenlosen gingen als lex specialis den allgemeinen Vorschriften vor. Der Kl. beziehe zurzeit Arbeitslosenhilfe und Wohngeld und sei in besonderem Maße auf die Gewährung von Kindergeld angewiesen. Der Kl. beruft sich weiter auf die Information der Arbeitsverwaltung im Internet (Bl. 12 Gerichtsakte) sowie den Bescheid vom 27.02.2003 (Bl. 26 Gerichtsakte).
11Der Kl. beantragt,
12dem Kl. unter Aufhebung der Bescheide des Bekl. vom 15.05. und 06.06.2002 in Gestalt der EE vom 22.07.2002 Kindergeld ab Juni 2002 für seine 5 Kinder zu gewähren.
13Der Bekl. beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Bekl. ist der Auffassung, dass dem Kl. kein Anspruch auf Kindergeld zustehe. Nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG erhielten Ausländer nur dann Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis seien. Das treffe auf den Kl. unstreitig nicht zu. Ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung zu sein habe der Kl. auch nicht als Staatenloser Anspruch auf Kindergeld. Die bisher geltende frühere Verwaltungspraxis habe sich mit der neuen Durchführungsanordnung in DA 62.4.2 Abs. 5 geändert. Hierin sei ausdrücklich angeführt, dass Staatenlose nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG Anspruch auf Kindergeld hätten.
16Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 22.01.2003 im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung 7 V 4620/02 Kg Bezug genommen.
17Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2003 wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
181. Die Klage ist zulässig.
19Insbesondere ist die für die Wirksamkeit der Erhebung einer Klage erforderliche Schriftform nach § 64 FGO eingehalten. Wie der Berichterstatter schon in der Klageeingangsbestätigung ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen im Streitfall vor, da zum einen die Klageschrift mit dem eigenhändig mit voller Unterschrift versehenen Beglaubigungsvermerk des Prozessbevollmächtigten versehen ist und darüber hinaus der gleichzeitig eingereichte Antrag auf PKH eigenhändig von dem Prozessbevollmächtigten unterschrieben worden ist. Hieraus ergab sich hinreichend deutlich, dass der für die Identität des Einsendenden erforderliche Inhalt der Klageschrift vorhanden war (vgl. BFH in BStBl. II 1978, 11 und BStBl. II 1987, 131).
202. Die Klage ist nicht begründet.
21Nach der in 2002 geltenden Fassung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG haben Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind. Diese Fassung gilt fort, nach dem das Zuwanderungsgesetz vom 20.06.2002 (BGBl. I 2002, 1946) und die darin vorgesehenen Änderungen des § 62 Abs. 2 EStG dadurch gegenstandslos geworden sind, dass das Bundesverfassungsgericht das Zuwanderungsgesetz mit Urteil vom 18.12.2002 (Az. 2 BvF 1/02 in NJW 2003, 339) für nichtig erklärt hat. Da der Kl. weder über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 15 Ausländergesetz (AuslG) noch eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG verfügt, hat er keinen Anspruch auf Kindergeld.
22Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kl. ausweislich des von ihm vorgelegten Reisepasses als anerkannter Staatenloser gilt.
23Während nach DA 62.4.2 Abs. 1 DA-FamEStG (BStBl. I 2000, 636) Staatenlose auf Grund des Gesetzes zu dem Abkommen vom 28.09.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbK - (BGBl. II 1976, 473) Deutschen mit Inlandswohnsitz gleichgestellt waren, so dass sie vom Zeitpunkt der Ausstellung des den Status feststellenden Reisepasses an ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 EStG als kindergeldberechtigt angesehen wurden, bestimmt nunmehr DA 62.4.2 Abs. 5 DA-FamEStG vom 15.03.2002 (BStBl. I 2002, 366), dass Staatenlose zusätzlich die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllen müssen.
24Diese Anweisung beruht auf der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Dezember 1996 10 RKg 8/96 (Juris-Doc) zu § 1 Abs. 3 BKGG in der Fassung durch das erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I, 2353), der Vorgängervorschrift des § 62 Abs. 2 EStG. Das BSG hat hierzu entschieden, dass Art. 24 Abs. 1 b ii StlÜbK, wonach die Gleichbehandlung von Staatenlosen auf Grund des Übereinkommens nicht für Leistungen gilt, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG entgegensteht, weil das Kindergeld zu diesen Leistungen gehöre. Diese Auffassung wird auch für das Kindergeld nach dem EStG bejaht (vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 03.11.1999 3 K 2396/96 - Juris-Doc -).
25Die gegenteilige Auffassung sieht diese Rechtsprechung durch die Ausgestaltung des Kindergeldes ab 01.01.1996 als Steuervergütung als überholt an (vgl. FG Köln Urteil vom 10.06.1999 2 K 93/99, EFG 1999, 1139 - Revision eingelegt Az BFH VIII R 75/79).
26Der BFH hat in einem Beschwerdeverfahren wegen PKH mit Beschluss vom 16.10.1998 VI B 192/98 (BFH/NV 1999, 310) die Rechtsfrage als zweifelhaft und klärungsbedürftig bezeichnet. Das Kindergeld diene als Steuervergütung nach § 31 Satz 1 EStG der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes und daneben - so weit es der Freistellung nicht bedürfe - der Förderung der Familie - § 31 Satz 2 EStG -. Wenn man die Kindergeldvorschriften als Steuerlenkungsvorschriften auffasse, könne Art. 29 StlÜbK eingreifen. Nach dieser Bestimmung erhebe ein Vertragsstaat von den Staatenlosen keine anderen oder höheren Gebühren, Steuern oder sonstigen Abgaben als von den eigenen Staatsangehörigen unter entsprechenden Voraussetzungen. Es sei daher zu klären, ob Art. 29 StlÜbK auf das Kindergeld nach neuem Recht anwendbar sei und bejahendenfalls, ob diese Regelung Vorrang gegenüber Art. 24 Abs. 1 b ii StlÜbK habe.
27Der Senat ist der Auffassung, dass Art. 29 StlÜbK im Streitfall nicht eingreift.
28Auch die Neuregelung des Kindergeldes ab Veranlagungszeitraum 1996 und die Einbindung in das Einkommenssteuerrecht ändern nichts daran, dass nach wie vor das Kindergeld als eine Familienleistung aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.
29Trotz der nach § 31 EStG geregelten Substituierbarkeit von Kindergeld und Kinderfreibetrag ist das Kindergeld nach wie vor eine Familienleistung, da es - anders als der Kinderfreibetrag, der eine steuerliche Verschonung darstellt - als monatliche Geldleistung gewährt wird und - auch - der Förderung der Familien dient. Der rein gesetzestechnischen und nur vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums verständlichen Verlagerung des Kindergeldes in das Steuerrecht kommt hierfür keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Seewald/Felix, KG-Recht, Stand 8/2000, § 62 EStG RdNr. 140). Auch das nunmehr als "Steuervergütung" gezahlte Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) wird aus öffentlichen Mitteln gezahlt, und zwar nicht nur in dem Umfang, in dem es als Sozialleistung anzusehen ist. Das Kindergeld verbleibt nämlich in keinem Fall in der Sphäre des Empfängers, sondern stellt auch gegenüber einer Steuerzahlung einen gesonderten Rückfluss an den Steuerpflichtigen dar (vgl. FG Rheinland-Pfalz 3 K 2396/96).
30Diese Beurteilung als Familienleistung hat der BFH für den Bereich der Anwendung der Verordnung (EWG) 1408/71 ausdrücklich bestätigt (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.2002 VIII R 53/01, VIII R 54/00, VIII R 61/00 und VIII R 790/01, BStBl. II 2002, 867 und 869) und dies insbesondere aus der Anrechnungsregelung in § 65 EStG hergeleitet.
31Hierfür spricht auch die gesetzliche Systematik. Hiernach wird die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums in 1. Linie durch die Gewährung von Kinderfreibeträgen erreicht, auf die das Kindergeld als bloße Vorauszahlung angerechnet wird (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 31 RdNr. 26 und Schmidt/Glanegger, EStG, 22. Aufl., § 31 Rz 8 und 21). Der Senat sieht sich in seiner Auffassung durch die Entscheidungen des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 EStG in der für das Kalenderjahr 1996 gültigen Fassung gestützt (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2002 VIII R 92/98, BStBl. II 2002, 596). In dieser Entscheidung hat der BFH ausgeführt, dass entsprechend der Gesetzessystematik des § 31 Satz 4 EStG eine Rechtsverletzung, die darin liegen soll, dass der Gesetzgeber das Existenzminimum von Kindern zu niedrig bemessen hat, im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend zu machen sei. Grund hierfür war, dass in den Fällen, in denen die laufende Zahlung des Kindergeldes als Steuervergütung nicht zur Freistellung des Existenzminimums eines Kindes führt, dieses im Rahmen der Günstigerprüfung durch Gewährung eines Kinderfreibetrages korrigiert wird. Der BFH führt dann weiter aus, dass soweit das Kindergeld über den Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums hinausgeht, das Kindergeld der Förderung der Familie dient (§ 31 Satz 2 EStG) und in diesem Rahmen dem Gesetzgeber ein weiterer Gestaltungsspielraum gegeben ist. Bei der Beurteilung einer solchen Leistung greifen aber die Grundsätze des o. a. BSG-Urteils ein, dass es sich um Leistungen handelt, die unter Art. 24 StlÜbK fallen.
32Der Senat folgt daher nicht der Auffassung, nach der für Staatenlose unter Abweichung der Beurteilung durch das Bundessozialgericht Kindergeld im Hinblick auf die Neuregelung ab Veranlagungszeitraum 1996 zu gewähren ist (Pust in Littmann/Bitz/Pust EStG, Stand Februar 02, § 62 RdNr. 196 unter Bezug auf DA 62.4.2 DAFamEStG - BStBl. I 2000, 636 und FG Köln in EFG 1999, 1139 und BFH/NV 1999, 310 -; Felix in Kirchhof/Söhn, EStG, § 62 RdNr. C 3 und Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 22. Aufl., § 62 Rz 8). Als noch zu klären wird die Rechtsfrage beurteilt von Berlebach/Helmke, Familienleistungsausgleich, § 62 RdNr. 61; BFH in BFH/NV 1999, 310; Hildesheim in Bordewin/Brandt, EStG, Stand 1/00, § 62 Rz. 64 und derselbe in DStZ 2000, 25; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Stand 8/02, § 62 Anm. 11.
33Nach Aufffassung des Senats unterliegt der danach gegebene teilweise Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Systemumstellung zum Kinderleistungsausgleich hat das Kindergeld Doppelcharakter. Es dient einmal der Steuerfreistellung des vollen Kinderexistenzminimums und zum anderen, soweit es zur Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlich ist, als Sozialleistung der Förderung der Familien mit niedrigem Einkommen. Da § 32 EStG keine Einschränkungen für Ausländer enthält, wird diesen bei der Veranlagung der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und/oder Ausbildungsbedarf gewährt und dadurch jedenfalls eine Steuerentlastung in Höhe des Existenzminimums der Kinder herbeigeführt. Bei entsprechend niedrigem Einkommen wird das Familienexistenzminimum zusätzlich durch die Sozialhilfe abgesichert. Der Gleichheitssatz verbietet nicht, darüber hinaus die Kindergeldberechtigung, soweit sie den Charakter einer Sozialleistung hat, auf Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung bzw. -erlaubnis zu beschränken (vgl. Dörr/Frotscher, EStG, Stand 7/02, § 62 RdNr. 9 und die dortigen weiteren Nachweise).
34Ein Anspruch auf Gewährung von Kindergeld ergibt sich im Streitfall auch nicht aus dem auch im Steuerrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben. Der Kl. kann sich hierfür nicht auf die Information der Verwaltung im Internet berufen, da hierdurch keine besondere Vertrauenssituation zwischen dem Kl. und der beklagten Familienkasse entstanden ist. Diese setzt eine verbindliche Zusage oder Auskunft im konkreten Einzelfall voraus. Sie entsteht weder durch den Erlass einer allgemeinen Verwaltungsrichtlinie (vgl. BFH-Urteile in BStBl. II 1999, 653 und BStBl. II 2001, 426) und daher noch viel weniger durch eine zur allgemeinen Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte und dafür in das Internet gestellt Information.
35Auch der spätere gegenüber dem Kl. ergangene Bescheid vom 27.02.2003 (Bl. 26 Gerichtsakte) berührt nicht das vorliegende Klageverfahren. Er enthält eindeutig nur eine Regelung hinsichtlich eines erneuten Antrags auf Kindergeld für die Tochter T. Er steht daher zu den hier angefochtenen Bescheiden in keinem Zusammenhang, so dass § 68 FGO nicht anwendbar ist. Eine Regelung für die übrigen Kinder des Kl. kann daher auch nicht dem letzten Absatz des Bescheidtextes entnommen werden.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Klärung der vorstehenden Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. das anhängige Revisionsverfahren VIII R 75/99) und die in der Literatur bejahte Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 25 GKG.
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