Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 2448/02 E

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 03.04.2002 wird aufgehoben.

Unter Änderung des geänderten Bescheides vom 20.08.2001 wird die Einkommensteuer für 1999 in der Weise herabgesetzt, dass die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft um 3.900 DM auf 72.093 DM gemindert werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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