Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 6350/01 F

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001 und Än-derung des Bescheides vom 23.05.2001 über die gesonderte und ein-heitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen werden die Ein-künfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1999 um 22.622 DM vermindert und auf 3.186.392,86 DM festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreck-bar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klä-gerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dersel-ben Höhe leistet.


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