Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 3245/99 F

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22.04.1999 und des Bescheides vom 13.03.1998 verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes für das Feststellungsjahr 1994 für die unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligten der Firma I. zu ändern und den in der ... erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.505.848,00 DM bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages im Sinne des § 10 Außensteuergesetz unberücksichtigt zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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