Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 4407/02 Kg

Tenor

Unter Änderung des Bescheids vom 08.07.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2002 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Monat Mai 2002 Kindergeld in Höhe von 308 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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