Urteil vom Finanzgericht Münster - 15 K 424/99 F

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfah­rens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:

In dem Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden

(§ 116 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeich­nen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefoch­tenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Mona­ten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begrün­dung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss den Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 FGO entsprechen.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsan­waltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsge­sellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz auf­geführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentli­chen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 Mün­chen, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den

Telefax-Anschluss: 089/9231-201.

Lässt der Bundesfinanzhof auf Grund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Re­vision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision ein­zureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maß­gabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.


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