Urteil vom Finanzgericht Münster - 15 K 424/99 F
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung:
In dem Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden
(§ 116 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss den Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 FGO entsprechen.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den
Telefax-Anschluss: 089/9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof auf Grund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
1
Tatbestand:
2Verfahrensrechtlich ist streitig, ob die Klägerin (Klin.) zu 1. oder die Klin. zu 2. oder beide Klin. gegen die Gewinnfeststellungs(F)-Bescheide Einspruch eingelegt haben und ob der Einspruch zulässig erhoben wurde, und materiellrechtlich, ob und in welcher Höhe dem Beigeladenen geleistete Tätigkeitsvergütungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu erfassen sind.
3Die 1988 gegründete Firma H**************** GmbH und Co KG (KG – Klin. zu 2. -) betreibt laut § 2 ihres Gesellschaftsvertrages einen Betrieb von grafischen Unternehmen aller Art, insbesondere für Informationsverarbeitung und Kommunikation, eine Reproduktionsanstalt für die Herstellung von Druckvorlagen und Druckformen, ein Atelier und ein Druckvorlagenstudio für Fotosatz und Computergrafik sowie einen Betrieb zur Herstellung von Gravuren und Formbau. Die KG darf ferner alle Geschäfte vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen und kann sich insbesondere an anderen Unternehmen beteiligen, Unternehmen gründen oder die Verwaltung anderer Unternehmen betreiben. In den Streitjahren war die KG Teil einer Firmengruppe, zu der die I********** GmbH, die C***************** GmbH, die L***************** GmbH und zusätzlich ab 1994 die E********* GmbH sowie die T******** GmbH gehörten. Die KG war bei diesen Firmen außer bei der T******** GmbH zumindest Mehrheitsgesellschafter; an der T******** GmbH waren u.a. zu 28 % die KG und zu 24 % der durch Beschluss vom 06.10.2003 beigeladene Herr F******** T******** (T****) beteiligt. Der KG oblag die Verwaltung und Managementgestellung, insbesondere das Finanz- und Rechnungswesen sowie Controlling für alle Unternehmen, die zentrale Buchhaltung für alle Unternehmen mit Ausnahme der in C************ ansässigen L***************** GmbH, deren Finanzbuchhaltung ein externes Steuerbüro erstellte. Die KG hatte das zentrale Sekretariat für die jeweiligen Geschäftsleitungen der in D********* ansässigen Firmen mit Ausnahme der Firma L***************** GmbH. Komplementärin der KG war die H******************************************* GmbH (GmbH – Klin. zu 1. - ). Kommanditisten der KG waren neben der Frau C****** I****** und dem im November 1996 ausgeschiedenen Herrn S******* U******* der beigeladene T****, der für die Klin. zu 1. und zu 2. als Geschäftsführer tätig und zugleich im Handelsregister als Geschäftsführer der übrigen Gesellschaften der Firmengruppe eingetragen war und bei diesen Firmen die Geschäftsführerfunktion wahrnahm. T**** hatte nur mit der GmbH einen schriftlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen und erhielt für seine gesamte Tätigkeit ausschließlich von der KG eine Vergütung. Die KG verteilte auf der Basis eines vorab erstellten Budgets nach einem festen Schlüssel alle bei ihr entstandenen Kosten einschließlich der Lohnkosten auf die übrigen Gesellschaften der Firmengruppe. Die bei der KG angefallenen Lohnkosten bezogen sich hauptsächlich auf den T****, die Leiterin der Buchhaltung sowie weitere drei bis vier Verwaltungsmitarbeiter.
4Den F-Erklärungen 1990 bis 1994 für die KG entsprechend erließ das beklagte Finanzamt (FA) zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende F-Bescheide, in denen es die an den T**** gezahlte Tätigkeitsvergütung bei der KG zum Betriebsausgabenabzug zuließ. Nach einer Außenprüfung qualifizierte das FA in geänderten F-Bescheiden 1990 bis 1994 vom 22.08.1997 die Vergütungen an den T**** als „Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der KG“, setzte die Zahlungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei der KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an und rechnete den Mehrgewinn allein dem T**** zu.
5Gegen die Änderungsbescheide legten die Prozessbevollmächtigten (Bev.) am 16.09.1997 namens der „H************* GmbH & Co KG“ Einspruch ein. Ohne im Streitpunkt seine Auffassung zu ändern, erließ das FA am 28.10.1997 einen geänderten F-Bescheid 1994. Durch allein an die KG adressierte Einspruchsentscheidung (EE) vom 04.01.1999 wies das FA den Einspruch im Tenor als unbegründet zurück, führte in der Begründung aber aus, der namens der H************* GmbH & Co KG erhobene Einspruch sei unzulässig. Gegen F-Bescheide könnten nur die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer oder hilfsweise die Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 350 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) Einspruch einlegen. Der Einspruch sei im Übrigen auch unbegründet. Die Zahlungen an T**** seien als Tätigkeitsvergütungen und somit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasse die Vergütung für jede Tätigkeit, die ein Mitunternehmer im Sinne der Gesellschaft ausübe, ohne nach dem Grund für die Leistungserbringung zu unterscheiden. Der Anstellungsvertrag mit der GmbH verpflichte den T**** nur gegenüber der KG zur Erbringung von Diensten. Zwar stellten die an T**** gezahlten Tätigkeitsvergütungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und jeweils abziehbare Betriebsausgaben bei den Gesellschaften dar, sofern der T**** mit jeder Gesellschaft der Firmengruppe einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer abgeschlossen hätte. Dieser Sachverhalt liege aber nicht vor, weil der T**** nur mit der GmbH einen Anstellungsvertrag abgeschlossen habe.
6Gegen die EE erhoben die Bev. am 20.01.1999 Klage „namens der H********************************************GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer F********* T********, gleichzeitig als zur Vertretung und Geschäftsführung bevollmächtigte Komplementärin der H************* GmbH & Co KG“. Dazu erläuterten die Bev., dass Klin. einerseits die H******************************************* GmbH und andererseits die H************* GmbH und Co KG sei, letztere vertreten durch die H******************************************* GmbH. Die Einsprüche gegen die geänderten F-Bescheide seien zulässig. Die Bev. hätten dem zuständigen Beamten seinerzeit telefonisch mitgeteilt, dass der Einspruch vom 16.09.1997 auch namens der GmbH eingelegt worden sei. Der Beamte habe diese Auslegung akzeptiert, indem er betreffend den Gewerbesteuermessbetragsbescheid eine Aussetzungsverfügung erlassen habe, in der er als Antragstellerin nicht die KG, sondern die GmbH aufgeführt habe. Die F-Bescheide seien rechtswidrig. Im Rahmen der Neuorganisation und der Aufnahme eines weiteren Finanzinvestors, des Kommanditisten U*******, sei die KG als zentrale Gesellschaft mit der Aufgabe gegründet worden, am Markt eine Marke „H*************“ zu installieren und durch die Hereinnahme der Geschäftsfelder der E********* GmbH bzw. der T******** GmbH abzurunden sowie alle Firmen der Firmen-Gruppe zu führen. Der T**** sei lediglich zu 15 % für die KG als Holdinggesellschaft und im Übrigen für die zur Firmengruppe gehörenden Gesellschaften operativ als Geschäftsführer tätig gewesen und habe Aufgaben wie Kundenbetreuung, Mitarbeiterführung, Gewinnung von Markterkenntnissen, usw. wahrgenommen. Die KG habe die bei jeder Gesellschaft der Firmengruppe entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der von T**** und den übrigen Mitarbeitern aufzubringenden Dienstzeiten ermittelt und auf die Gesellschaften verteilt. Die jeweils umlagefähigen Kosten seien höher gewesen als die von der KG berechneten Umlagen. Die umlagefähigen Kosten umfassten im Wesentlichen die Personalkosten einschließlich der Vergütung des T****, die anteilige Miete sowie anteilige Werbekosten und die für jede Firma anfallenden Versicherungskosten und entfielen schwerpunktmäßig auf die in D********* ansässigen I********** GmbH und der C********* GmbH. Nur die an den T**** für dessen Tätigkeit für die KG gezahlte Vergütung sei im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderbetriebseinnahme der KG zu erfassen. Die Gesellschaften der Firmengruppe hätten mit der KG vereinbart, dass sie die Geschäftsführervergütung des T**** im Rahmen der von ihnen erhobenen Umlage mittrügen. Die KG habe nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die für die verschiedenen Geschäftsführertätigkeiten geschuldeten Bezüge an den T**** gezahlt und diese Bezüge im Rahmen einer Umlage nach dem im Voraus festgelegten Schlüssel an die Tochterfirmen weiterberechnet. An der I********** GmbH, der L***************** GmbH und der T******** GmbH seien auch fremde Gesellschafter beteiligt gewesen, die dieser Art der Gehaltszahlung und der Verrechnung der Gehaltskosten zugestimmt hätten. Dazu verweist die KG auf eine als „klarstellende Vereinbarung“ bezeichnete Urkunde vom 28.06.1996, in der die jeweiligen Geschäftsführungen der zur Firmengruppe gehörenden Gesellschaften eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaften und der KG bestätigen, dass die von der KG abgerechneten Umlagebeträge auch die im Rahmen der Geschäftsführung durch den T**** entstandenen Geschäftsführerbezüge enthielten und damit abgerechnet würden. Mit der Zahlung der Umlagebeiträge an die KG und deren Weiterleitung an den T**** seien auch dessen Geschäftsführerbezüge für seine Tätigkeit für die übrigen Gesellschaften der Firmengruppe abgegolten.
7Die Klin. und der Beigeladene beantragen,
810unter Änderung des Feststellungsbescheides für 1994 vom 28.10.1997 und der Feststellungsbescheide 1990 bis 1993 vom 22.08.1997, jeweils in der Fassung der EE vom 04.01.1999, die von der Klin. zu 2. an den Beigeladenen gezahlten Vergütungen bei der Klin. zu 2 zu 85 % Gewinn mindernd zu berücksichtigen,
9hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
1112die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
13Die Klage kann keinen Erfolg haben. Die namens der GmbH, der Klin. zu 1., erhobene Klage ist unzulässig, und die namens der KG, der Klin. zu 2., erhobene Klage ist unbegründet.
14I.) Hinsichtlich der von der Klin. zu 1. erhobenen Klage mangelt es an einem durchgeführten Vorverfahren, § 44 Abs. 1 FGO. Gegen die Feststellungsbescheide haben die Bev. ausdrücklich namens der „H************* GmbH & Co KG“, also namens der Klin. zu 2., Einspruch eingelegt und nicht (auch) namens der H*********************************************GmbH, der Klin zu 1. Auch das FA als Adressat der Einspruchsschrift hat die Erklärung der Bev. nur in diesem Sinn verstanden, da es im Rubrum der EE allein die KG als Einspruchsführerin aufgeführt und in der Begründung der EE dargelegt hat, dass der Einspruch unzulässig sei, weil nicht die KG, die Klin. zu 2, sondern nur die GmbH, die Klin. zu 1., zur Einspruchseinlegung befugt gewesen sei. Eine Umdeutung der durch einen rechtskundigen Steuerberater abgegebenen und ihrem Wortlaut nach eindeutigen Erklärung kann nicht erfolgen. Ob die Bev. gegenüber dem Veranlagungsbeamten mündlich erklärt haben, Einspruch auch als namens der GmbH, der Klin. zu 1, eingelegt zu haben bzw. der Einspruch solle auch als namens der GmbH eingelegt angesehen werden, und wie der Beamte diese mündliche Erklärung verstanden hat, kann dahinstehen. Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO kann der Einspruch nur schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Eine mündliche Einspruchseinlegung ist unwirksam. Beide in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Alternativen sind nicht erfüllt.
15II.) Die namens der Klin. zu 2. erhobene Klage ist zwar zulässig. Die Bev. haben namens der KG Einspruch eingelegt und namens der KG Klage erhoben. Die KG konnte in eigenem Namen Einspruch und Klage gegen die für die KG erlassenen Feststellungsbescheide in der Fassung der EE einlegen. Nach § 352 Abs.1 Nr. 1 AO ist die Personengesellschaft befugt, Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid einzulegen, und nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist sie befugt, gegen die Gewinnfeststellungsbescheide Klage zu erheben (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 485, in BFH/NV 1999, 291, in BFH/NV 2000, 1444).
16III.) Die namens der Klin. zu 2. erhobene Klage ist aber unbegründet, denn zu Recht hat das FA die von der KG an den beigeladenen T**** geleisteten Tätigkeitsvergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dem Gewinn der Klin. zu 2. hinzugerechnet.
17Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG werden als Sondervergütungen die Entgelte erfasst, die „von der Gesellschaft“ für eine „Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft“ bezogen werden. Durch die Sonderregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG soll der Mitunternehmer hinsichtlich der Tätigkeitsvergütungen einem Einzelunternehmer, der mit sich selbst keinen schuldrechtlichen Vertrag abschließen und keinen Unternehmerlohn für seine Geschäftstätigkeit als Betriebsausgabe abziehen kann, angenähert werden. Zwar werden bei der Personengesellschaft Tätigkeitsvergütungen auf der ersten Stufe der steuerlichen Gewinnermittlung als betrieblicher Aufwand berücksichtigt, durch die Hinzurechnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird aber verhindert, dass diese Tätigkeitsvergütungen den Gesamtgewinn mindern.
18Sondervergütungen gemäß § 15 Abs.1 Nr. 2 EStG liegen nicht nur dann vor, wenn die Zahlungen aufgrund unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erfolgen. Sondervergütungen können auch mittelbar gewährt werden, in dem Dritte in den Leistungsaustausch zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft eingeschaltet werden. Eine Zurechnung der Vergütung bei der Gesellschaft setzt voraus, dass ein Zusammenhang zwischen der Leistung des Gesellschafters und der Betätigung der Gesellschaft besteht. Die Vergütung muss für ein Tätigwerden gezahlt werden, dass wirtschaftlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes beitragen soll. Die Leistung muss (nicht nur) dem zwischengeschalteten Dritten, sondern (letztlich) der leistungsempfangenden Personengesellschaft zu gute kommen (vgl. BFH in BStBl II 1999, 720 und in BFH/NV 1999, 773 und 792; ferner FG Hamburg in EFG 2003, 1379, und FG Rheinland-Pfalz in EFG 2003, 1538). In gefestigter Rechtsprechung wendet der BFH § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG u.a. auf Vergütungen an, die bei einer GmbH & Co KG der Kommanditist dafür erhält, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Geschäfte der KG führt. Zwar ist bei dieser Fallgestaltung der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG „Vergütung von der Gesellschaft“ nicht erfüllt. Die Vorschrift ist aber dennoch anwendbar, da die Zahlung der Tätigkeitsvergütung an den Gesellschafter-Kommanditisten wirtschaftlich einer Gewinnverteilung vergleichbar ist und steuerlich nicht anders als jene behandelt werden darf (vgl. BFH in BStBl II 1995, 714 und in II 2003, 191). Ferner liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, wenn der Kommanditist zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, jedoch seine Leistungen über eine zwischengeschaltete Schwester-Kapitalgesellschaft erbringt. In allen Fällen ist unerheblich, ob der Anstellungsvertrag des Geschäftsführer-Gesellschafters mit der KG oder mit der Komplementär-GmbH abgeschlossen worden ist (vgl. BFH in BStBl II 1999, 720 und BFH/NV 1999, 773) und ob der Kommanditist seine Tätigkeitsvergütung unmittelbar von der KG oder von der GmbH erhält (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 458). Die Erfassung der Tätigkeitsvergütung bei den Einkünften des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb ist gerechtfertigt, weil der Kommanditist einer GmbH und Co, der zugleich Geschäftsführer und damit Organ der Komplementär-GmbH ist, in dieser Funktion selbst im Dienst der Gesellschaft tätig wird, weil er nicht nur gegenüber der GmbH, sondern zugleich auch gegenüber der KG eine persönliche Verpflichtung erfüllt; er führt damit die Geschäfte der KG und wird somit letztlich „für die Personengesellschaft“ tätig und leistet wirtschaftlich gesehen einen Beitrag zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes der Personengesellschaft. Eine Aufteilung der Tätigkeitsvergütung kann nur dann geboten sein, wenn die Komplementär-GmbH neben ihrer Funktion als Geschäftsführerin der KG noch einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbereich hat (BFH in BStBl II 1999, 720; vgl. auch BFH in BStBl II 2003, 191).
19Nach diesen Grundsätzen ist die von der KG an den T**** gezahlte „Geschäftsführervergütung“ als Sondervergütung im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren. Der T**** ist nicht nur Kommanditist der KG, der Klin. zu 2., sondern auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der Klin. zu 1., und wurde zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes der KG, der Klin. zu 2., tätig, in dem er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die der KG obliegenden Geschäfte ausführte. Die Klin. zu 1. unterhielt neben ihrer Funktion als Geschäftsführerin der KG keinen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbereich.
20Vergeblich tritt die KG der vollumfängliche Zurechnung der an den T**** gezahlten Vergütungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Hinweis entgegen, dass der T**** neben seiner Geschäftsführeraufgabe bei der Komplementär-GmbH der KG zusätzlich Geschäftsführerfunktionen bei den weiteren zur Firmengruppe „H**“ gehörenden Gesellschaften wahrgenommen hat. Gerade auch die Vergütungen der KG für die von dem T**** bei den angeschlossenen Unternehmen wahrgenommenen Geschäftsführeraufgaben stellen Zahlungen im Dienste im Sinne der KG dar. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist weit auf alle Fälle anzuwenden, in denen das Tätigwerden des Gesellschafters durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist. Die Vorschrift dient dem Ziel, die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Tätigkeitsvergütungen eines Gesellschafters von dem mehr oder weniger willkürlich wählbaren Schuldgrund unabhängig zu machen. Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG soll nicht durch – gekünstelte - Gestaltungen umgangen werden können (vgl. dazu BFH in BStBl II 1980, 269; FG Rheinland-Pfalz EFG 2003, 1538). Der T**** hat mit der Wahrnehmung der Geschäftsführerfunktion bei den angeschlossenen Gesellschaften Dienste für die KG, die Klin. zu 2, ausgeführt. Als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der nach §§ 116 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB die Befugnis zustand, alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, auszuführen, war der T**** berechtigt und verpflichtet, den in § 2 des Gesellschaftsvertrages der KG niedergelegten Gesellschaftszweck zu verwirklichen. Dieser umfasst u.a. ausdrücklich die Aufgabe, in anderen Unternehmen die Geschäftsführung auszuüben. Zu diesen anderen Unternehmen gehören nach dem Geschäftszweck der KG insbesondere solche (artverwandte) Unternehmen, die die KG wie die der Firmengruppe „H**“ angeschlossenen Unternehmen unmittelbar oder hier unter Einschaltung des T**** mittelbar beherrschte. Der auf Grund der Tätigkeit des T**** für die angeschlossenen Firmen erreichte wirtschaftliche Erfolg kam einerseits der KG zugute, die am Geschäftserfolg der angeschlossenen Firmen partizipierte und die aus eigenen Mitteln keinen Beitrag für die an den T**** gezahlte Vergütung aufbringen musste, und andererseits dem T****, weil einer der preisbildenden Faktoren für die Höhe seiner Vergütung die Wahrnehmung der Geschäftsführeraufgabe bei den angeschlossenen Firmen war. Auch die Umlage der für den T**** angefallenen Gehaltskosten auf die zur Firmengruppe „H**“ gehörenden Firmen spricht für den Ansatz der Tätigkeitsvergütung des T**** als Sonderbetriebseinnahme. Mit der anteiligen Bezahlung des dem T**** geschuldeten Gehaltes haben die angeschlossenen Firmen dokumentiert, dass der T**** ihnen gegenüber Dienste im Interesse und für Rechnung der KG ausgeführt hat.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FGO.
22Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der Senat einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung entschieden hat.
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Referenzen
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