Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 491/01 K,G,F

Tenor

Die Klage wegen des Gewerbesteuermessbescheides 1996 wird abgewiesen.

Die Körperschaftsteuerbescheide 1996 - 1998, die Bescheide über die Feststellungen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1996 - 31.12.1998, die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1996 - 31.12.1998, sämtlich vom 10.08.2000, die Gewerbesteuermessbescheide 1997 und 1998 vom 25.08.2000 und die Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1996 - 31.12.1998 vom 21.08.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2001 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuern, der Steuermessbeträge und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 7/10 und dem Beklagten zum 3/10 auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.


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