Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 3527/02 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Zu entscheiden ist, ob die Klage gemäß § 65 Abs. 1 i.V.m. § 79 b Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig ist.
3Mit der am 01.07.2002 beim Finanzgericht Münster eingereichten Klage wendet sich der Kläger (Kl.) gegen die Einkommensteuer (ESt)-Bescheide 1998 und 1999 vom 26.06.2001 sowie gegen die ESt-Änderungsbescheide 1998 und 1999 vom 25.07.2001 in Form der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28.05.2002.
4Mit finanzgerichtlichem Schreiben vom 04.07.2002 wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 09.08.2002 den angefochtenen Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf in Urschrift oder einer Abschrift davon zu übersenden, sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
5Mit Schriftsatz vom 19.07.2002 stellte der Kl. in Aussicht, sämtliche für das Klageverfahren aufgegebenen Erfordernisse bis zum 22.07.2002 zu erfüllen, insbesondere substantiierte Ausführungen zu machen und Unterlagen einzureichen.
6Mit Schreiben vom 14.08.2002 wurde der Kläger an die Erledigung der gerichtlichen Verfügung vom 04.07.2002 erinnert. Ihm wurde eine Frist bis zum 30.08.2002 gesetzt.
7Nachdem die Frist abgelaufen war, ist der Kl. mit gerichtlicher Verfügung vom 12.09.2002 gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO bis zum 04.11.2002 aufgefordert worden, den angefochtenen Verwaltungsakt und den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu bezeichnen sowie einen bestimmten Klageantrag zu stellen und die Klage zu begründen. Auf die Folgen einer Fristversäumung wurde hingewiesen. Die gerichtliche Verfügung ist am 18.09.2002 zugestellt worden.
8Mit Schreiben vom 03.11.2002 (Eingang am 04.11.2002 vor 24:00 Uhr im Nachtbriefkasten des Finanzgerichts) teilte er mit, die als Anlage beigefügten Unterlagen dem Gericht hiermit zu übergeben. Dem Schreiben lagen jedoch keine Unterlagen als Anlage bei.
9Erst dem am 05.11.2002 (Eingang vor 24:00 Uhr) eingegangenen Doppel fügte der Kl. die gewünschten Unterlagen bei. Eine Klagebegründung bzw. ein bestimmter Klageantrag lagen dem Gericht immer noch nicht vor.
10Mit Schriftsatz vom 10.12.2002 (Eingang vor 24:00 Uhr) teilte der Kl. mit, dass er die als Anlage beigefügten Unterlagen sowie eine vorläufige Begründung dem Gericht nun unterbreite. Allerdings enthielt dieses Schreiben weder die angekündigten Anlagen noch eine Begründung.
11Mit Schreiben vom 02.01.2003 wurde der Kl. auf das Fehlen der Anlagen aufmerksam gemacht. Darauf erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 09.02.2003 (Eingang 10.02.2003 vor 24:00 Uhr im Nachtbriefkasten des Finanzgerichts), dass in vorläufiger Erledigung der Verfügung vom 12.09.2002 entsprechende Unterlagen im Hefter beigefügt seien, um unter allen Umständen die Negativwirkung aus § 79 b FGO zu verhindern. Auch diesem Schreiben waren allerdings keinerlei Unterlagen beigefügt. Mit Schreiben vom 14.02.2003 wurde der Kläger daraufhin vom Berichterstatter gebeten, telefonisch einen Termin zur Übergabe der Unterlagen mit dem Gericht zu vereinbaren. Zu einem solchen Telefonat ist es nicht gekommen, da der Kläger sich nicht bei Gericht meldete und seine Telefonnummer nicht ermittelbar war.
12Mit Ladung vom 17.04.2003 wurden daraufhin der Beklagte sowie der Kläger zum 06.06.2003 zur Erörterung des Sach- und Streitstandes vor dem Berichterstatter des 1. Senats ins Finanzamt ... geladen. Der Kläger beantragte allerdings mit Schreiben vom 03.06.2003 die Aufhebung dieses Erörterungstermins.
13Ein Klageantrag ist nicht gestellt worden.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Sache ist am 04.02.2004 vor dem Senat verhandelt worden. Die mündliche Verhandlung begann um 9.17 Uhr. Der Kläger ist nicht erschienen. Er hat dem Gericht ein Telefax übersandt. Dieses ist bei Gericht um 9.10 Uhr eingegangen, dem Senat aber erst um 10.20 Uhr vorgelegt worden. Zwischenzeitlich war das Urteil bereits verkündet. Mit seinem Fax beantragte der Kläger eine Terminsverschiebung, da er am Vorabend gestürzt sei und seine Brillengläser zersplittert seien. Er sei am Morgen des Verhandlungstages beim Augenarzt. Entsprechende Bescheinigungen reiche er nach. Um 12.23 Uhr übersandte der Kläger ein weiteres Fax, das auch sofort dem Senat vorgelegt wurde. Dieses beinhaltet eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Augenarztes für die Zeit vom 04.02.2004 bis 13.02.2004 wegen hochgradiger Sehschwäche und Brillenbruch der einzigen Brille.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage ist unzulässig. Der Klagegegenstand ist nicht bekannt. Auch fehlt eine Begründung dieser Klage.
20Voraussetzung für eine Sachentscheidung ist, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig sind und er in seinen Rechten verletzt ist. Er muss den konkreten Sachverhalt vortragen, in dessen steuerrechtlicher Würdigung er eine Rechtsverletzung sieht (BFH-Beschluss vom 26.11.1979 GrS 1/78, BStBl. II 1980, 99). Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, kann der Berichterstatter den Kl. für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§§ 65,79 b FGO). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Klage unzulässig.
21Im Streitfall hat der Kläger trotz Setzung einer Ausschlussfrist zum 04.11.2002 weder die Klage begründet noch einen bestimmten Klageantrag in dem oben dargestellten Sinne gestellt hat. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt noch offenkundig.
22Der Kläger hat die Bezeichnung des Klagegegenstandes auch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 4.2.2004 nachgeholt. Eine Klagebegründung wurde ebenfalls nicht nachgereicht. Der Senat sieht sich deshalb schon nicht in der Lage das Klagebegehren zu bezeichnen. Eine Sachentscheidung ist ihm nicht möglich.
23Im vorliegenden Fall durfte das Gericht entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen war. Es musste diesen Termin nicht aufheben und verlegen, da ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO nicht vorgelegen hat. Dem in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde in ausreichender Form entsprochen. Dieser korrespondiert nämlich mit einem bestimmten Maß an Prozessverantwortung der Beteiligten, die darin besteht, dass der Inhaber dieses Anspruchs auch aktiv am Prozess mitwirkt (BFH-Beschluss vom 20. Juni 1974 IV B 55-56/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637). Das hat der Kläger im anhängigen Verfahren nicht in hinreichendem Umfang getan. Er hatte, wie der im Tatbestand dargestellte Ablauf zeigt, genügend Gelegenheit, sich vor Ergehen des Urteils zum Rechtsstreit zu äußern, insbesondere die Klage zu begründen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Auf diesem Hintergrund ist ihm im anhängigen Verfahren rechtliches Gehör nicht verweigert worden, auch wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen konnte. Das Risiko, die letzte Gelegenheit zu versäumen, sich Gehör zu verschaffen, hat er selbst zu tragen.
24Außerdem wird die Mitwirkungspflicht des Klägers dann verletzt, wenn ein Hinderungsgrund nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht wird (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2003 VII B 199/02, BFH/NV 2004, 199). Auch dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Zwar hatte der Kläger noch rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung um 9.17 Uhr einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt. Sein Antrag war aber nicht substantiiert genug hinsichtlich des Verlegungsgrundes. So hatte der Kläger seine Behauptung, gestürzt zu sein und einen Augenarzt aufsuchen zu müssen, nicht durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachgewiesen. Ein solcher Nachweis erreichte das Gericht erst nach der Entscheidungsverkündung und damit zu spät. Das Gericht musste, auch im Hinblick auf den beschriebenen bisherigen Verfahrensablauf mit wiederholten Ankündigungen von Unterlagen und Sachvortrag, nicht davon ausgehen, dass die Behauptung des Klägers richtig war.
25Unabhängig von dieser Problematik hätte der Kläger auch noch mit diesem Fax den Klagegegenstand nennen und die wiederholt angekündigten Unterlagen nebst Klagebegründung einreichen können.
26Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
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