Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 2801/01 E

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 19.04.2001 wird aufgehoben. Unter Änderung des Bescheides vom 06.04.1999 wird die Einkommensteuer für 1998 in der Weise herabgesetzt, dass aus den dort erfassten Ein-künften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag in Höhe von 36.000,00 DM nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei bleibt und ein weiterer Betrag in Höhe von 134.000,00 DM gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 a EStG ermäßigt besteuert wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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