Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 7113/01 F

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 04.12.2001 wird aufgehoben.

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 13.10.2003 wird die Einkommensteuer für 1999 auf 0,00 DM herabgesetzt.

Unter Änderung des Bescheides zum 31.12.1999 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer vom 30.01.2001 in der Fassung der geänderten Bescheide vom 13.05.2002, 20.03.2003, 28.08.2003 und 13.10.2003 wird der verbleiben-de Verlust auf 428.238,00 DM festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicher-heit in derselben Höhe leistet.


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