Beschluss vom Finanzgericht Münster - 1 V 4857/03 E

Tenor

Die Vollziehung der Steueranmeldung nach § 50 a Abs. 4 EStG für IV/2002 vom 11. Dezember 2002 wird ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.


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