Beschluss vom Finanzgericht Münster - 7 V 1911/04 AO
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Streitig ist, ob der Antragstellerin (Astin.) per einstweiliger Anordnung Pfändungsschutz gemäß § 319 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 851 b Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren ist.
4Die Astin. schuldet dem Ag. Steuern und Nebenleistungen in Höhe von rund 685.000 Euro. Am 08.09.2003 erließ der Antragsgegner (Ag.) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Mietforderungen der Astin. gegen die Mieter, die Eheleute A (Wohnung: X). Am 16.09.2003 erging eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Mietforderungen der Astin. gegen die Mieterin B (Wohnung Y).
5Am 01.03.2004 beantragte die Astin. beim Ag. die Aufhebung dieser Mietpfändungen gemäß § 851 b ZPO, da die Einnahmen dringend zur Unterhaltung des Grundstücks und für notwendige Instandhaltungsarbeiten benötigt würden. Es handele sich um Zahlungen an das Wasserwerk, die Stadt (Grundbesitzabgaben) und die C Versicherung (Gebäudeversicherung). Des Weiteren seien Außenanstriche der Holzfenster nötig; die Kosten beliefen sich auf mindestens 4.500 Euro. Außerdem teilte die Astin. mit, dass der Mietvertrag B zum 10.03.2004 fristlos gekündigt worden sei. Dem Antrag beigefügt war ein Bescheid über Grundbesitzabgaben betreffend die Besitzung Wohnung Y, Mahnungen der Stadt D betreffend Wassergeld und Abwassergebühren und ein Zahlschein für eine Zahlung an die C Versicherung. Der Ag. lehnte den Antrag mit Schreiben vom 14.04.2004 ab, da nach seiner Ansicht die Vorschrift des § 851 b ZPO nicht zur Anwendung komme, da der Astin. andere Einkunftsquellen zur Bestreitung der Ausgaben zur Verfügung stünden; außerdem sei nur die Kaltmiete gepfändet worden, so dass die nicht gepfändeten Umlagen ebenfalls zur Verfügung ständen.
6Am 13.04.2004 hat die Astin. den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Aufhebung der Pfändungen gemäß § 851 b ZPO beantragt.
7Zur Begründung trägt sie vor, dass die Aufhebung der Pfändung bei der Mieterin B erforderlich sei, um einer Räumungsklage zum Erfolg zu verhelfen. Die Mieter A zahlten monatlich 452,60 Euro an das Finanzamt, welches die Begleichung der Nebenkosten abgelehnt habe. Als weitere Einkunftsquellen stünde ihr lediglich eine Rente in Höhe von 624,23 Euro zur Verfügung, welche für ihren bescheidenen Lebensunterhalt erforderlich sei. Auch eine Unterstützung durch den Ehemann komme nicht in Betracht, da dieser nur eine Rente in Höhe von 637,92 DM erhalte, die allerdings dringend zur Bezahlung von Krankheitskosten benötigt würde. Die vom Ag. behaupteten Grundschuldbriefe über 100.000 Euro und 200.000 Euro existierten nicht und würden ihr zudem auch nicht zur Kreditaufnahme zur Verfügung stehen, da sie auf Grund der wiederholten Pfändungen kreditunwürdig sei. Von den Mietern A erhalte sie eine monatliche Umlage in Höhe von 50 Euro. Von diesem Betrag könne weder das Gebäude unterhalten noch die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Zu beachten sei außerdem, dass das vermietete Grundstück zu Gunsten der Sparkasse E mit 300.000 DM erstrangig belastet sei und auf Grund der Pfändungen Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr erfolgen könnten. Wegen der rückständigen Abgaben- und Versicherungsbeiträge sei mit einer baldigen Aufhebung des Versicherungsschutzes für das Gebäude sowie mit Kontenpfändungen durch die Stadt D zu rechnen. Durch die Pfändung der Mieten würde sowohl ihre persönliche als auch ihre wirtschaftliche Existenz zerstört. Würden die dringend benötigten Reparaturarbeiten nicht ausgeführt werden, würden erhebliche Kosten für Ersetzungen anfallen.
8Die Astin. beantragt,
9die vom Finanzamt F vorgenommene Pfändung der Mieten bei den Mietern A und B insoweit aufzuheben, als die Einkünfte der Mieter A zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks und zur Vornahme dringend notwendiger Instandsetzungsarbeiten gemäß § 851 b ZPO unentbehrlich sind.
10Der Ag. beantragt,
11den Antrag abzuweisen.
12Er vertritt die Ansicht, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Pfändungsmaßnahmen im Wege der Aussetzung der Vollziehung geltend zu machen sei, so dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausscheide. Soweit der Antrag auf Vollstreckungsaufschub wegen Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung anzusehen sei, sei er zulässig, aber nicht begründet, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht worden seien. Eine Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung scheide schon deshalb aus, weil keine Nachteile vorlägen, die über die üblicherweise mit einer Zwangsvollstreckung verbundenen Nachteile hinausgingen. Ein Anordnungsgrund sei nur dann gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Schuldners durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht sei. Dies sei im Fall der Astin. nicht zu erkennen. Diese verfüge über eine monatliche Rente von 640 Euro sowie über Grundbesitz (2 Grundschuldbriefe über 100.000 Euro und 200.000 Euro).
13II.
14Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
15Für den von der Astin. begehrten Pfändungsschutz gemäß § 319 AO i. V. m. § 851 b ZPO stellt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die statthafte Antragsart dar.
16Zwar stellen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im abgabenrechtlichen Vollstreckungsverfahren Verwaltungsakte dar, so dass gerichtlicher Rechtssschutz grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgen ist und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die statthafte Antragsart darstellt (BFH-Beschluss vom 19.04.1988, VII B 167/87, BFH/NV 1989, 36).
17Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner - wie im Streitfall - antragsgebundene Schutzvorschriften in Anspruch nimmt.
18Klageziel der Anfechtungsklage ist die Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts (§ 40 Abs. 1 FGO), welches erreicht wird, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dies ist dann der Fall, wenn bei Erlass des Verwaltungsakts gegen geltendes Recht verstoßen wird (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO, RdNr. 2). Für das Vollstreckungsverfahren durch die Finanzbehörden beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns nach den Vorschriften der §§ 249 ff. AO, wobei für den Bereich von Forderungspfändungen die Beschränkungen und Verbote der §§ 850 - 852 ZPO sinngemäß gelten, § 319 AO. In diesem Verfahren nimmt die Finanzbehörde zugleich die Funktion des Vollstreckungsgerichts ein (Tipke/Kruse, AO,FGO, Vor § 249 AO, RdNr. 13 und BFH-Urteil vom 24.10.1996 VII R 113/94, BFHE 181, 552, BStBl. II 1997, 308). Zu beachten ist, dass verschiedene Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO, wie etwa der hier geltend gemachte Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen gemäß § 851 b ZPO, einen Antrag des Vollstreckungsschuldners voraussetzen, so dass sie auch nur bei Vorliegen eines solchen Antrags von der Finanzbehörde berücksichtigt werden können und müssen. Wird daher eine Forderungspfändung mit der Begründung angefochten, dass eine antragsgebundene Schutzvorschrift verletzt worden sei und ist vor Erlass der Pfändung ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden, liegt kein rechtswidriges Verwaltungshandeln vor (so auch Finanzgericht Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2002 1 S 2604/01, EFG 2002, 662), Anfechtungsklage und AdV-Antrag blieben ohne Erfolg.
19Zur Berücksichtigung des spezifischen Vollstreckungsschutzes ist der Schuldner daher gehalten, zunächst einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht (hier dem Finanzamt als Vollstreckungsbehörde) zu stellen. Wird dieser abgelehnt, steht dem Vollstreckungsschuldner nach Durchführung des erforderlichen Einspruchsverfahrens die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Berücksichtigung des beantragten Vollstreckungsschutzes zur Verfügung (so auch Finanzgericht Brandenburg, EFG 2002, 662). Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellt in Fällen der Verpflichtungsklage in der Hauptsache das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die statthafte Antragsart dar (Tipke/Kruse, AO, FGO, § 114 FGO, RdNr. 2 und Lindberg in Schwarz, AO, FGO, § 114 FGO, RdNr. 2).
20Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Astin. einen Anordnungsgrund nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
21Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Finanzgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Wie sich aus der Verweisung auf § 920 ZPO in Abs. 3 der Vorschrift ergibt, ist dazu erforderlich, dass der Ast. einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund darlegt und glaubhaft macht.
22Im Streitfall ergibt sich der Anordnungsanspruch aus § 851 b ZPO, welcher gemäß § 319 AO sinngemäß anzuwenden ist. Gemäß § 851 b Abs. 1 ZPO ist auf Antrag des Schuldners die Pfändung von Miet- und Pachtzinsen vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks oder zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten unentbehrlich sind. Die Astin. hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift dargelegt und glaubhaft gemacht.
23Soweit es um die laufende Unterhaltung des Grundstücks geht, hat die Astin. zunächst die anfallenden Ausgaben konkret aufgelistet. Ausweislich der eingereichten Unterlagen handelt es sich um Grundbesitzabgaben in Höhe von 195 Euro pro Quartal, Wassergeld in Höhe von 300 Euro pro Quartal sowie jährliche Versicherungsleistungen in Höhe von 273 Euro, so dass sich monatliche Ausgaben in Höhe von rund 190 Euro ergeben. Rückstände und frühere Aufwendungen zählen dagegen nicht zu den Kosten der laufenden Unterhaltung (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 851 b RdNr. 3). Durch die Vorlage der entsprechenden Rechnungen der Gläubiger sind diese Aufwendungen auch glaubhaft gemacht worden.
24Für die von der Astin. vorgetragenen Instandhaltungsaufwendungen fehlt es hingegen an der Glaubhaftmachung. Die Astin. hat lediglich vorgetragen, welche Maßnahmen angeblich unbedingt und sofort vorzunehmen seien, ohne dass sie dies in irgendeiner Form belegt hat. Zu beachten ist aber, dass der Vermieter zumindest die Gelegenheit haben muss, Kapital für notwendige Instandhaltungsarbeiten anzusammeln (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 851 b RdNr. 3), so dass auch ohne entsprechenden Vortrag angemessene monatliche Rücklagen zu berücksichtigen wären.
25Die Astin. hat auch dargelegt, dass die entsprechenden Mieteinkünfte für die Unterhaltungsmaßnahmen unentbehrlich sind. Der Astin. steht nach unbestrittenem Vortrag lediglich eine monatliche Rente in Höhe von 624 Euro als weitere Einkunftsquelle zur Verfügung. Die Verwendung eines Teils dieser geringen Renten zur Unterhaltung eines Vermietungsobjekts kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. Soweit der Ag. auf das Bestehen von Eigentümergrundschulden, welche von der Astin. bestritten werden, hinweist, ist nicht ersichtlich, dass aus diesen Sicherungsmitteln Einkünfte fließen.
26Die Astin. hat jedoch einen Anordnungsgrund nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
27Eine Anordnung nach § 114 FGO darf nur dann ergehen, wenn sie erforderlich ist, um wesentliche Nachteile, drohende Gewalt oder ähnlich schwerwiegende Folgen vom Ast. abzuwenden. Der geltend gemachte Grund muss dabei so schwerwiegend sein, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Ast. durch die Ablehnung der Maßnahme unmittelbar bedroht ist (BFH-Beschluss vom 21.07.1992 VII B 64/92, BFH/NV 1994, 323). Die Astin. hat dazu lediglich pauschal vorgetragen, dass durch die Pfändung der Mieten ihre persönliche und wirtschaftliche Existenz zerstört sei. Dies reicht weder zur Darlegung noch zur Glaubhaftmachung dieser Umstände aus. Die Astin. hat selbst angegeben, dass auf Grund ihrer Rente ein bescheidener Lebensunterhalt gesichert sei. Die möglicherweise eintretenden Schäden am Vermietungsobjekt oder zwischenzeitliche Mindereinnahmen bei der Vermietung würden daher weder die persönliche noch die wirtschaftliche Existenz der Astin. gefährden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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