Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 3508/02 G

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2002 und unter Änderung des Gewerbesteuermessbetragsbe-scheides vom 20.06.1995 für das Jahr 1991 wird der einheitliche Ge-werbesteuermessbetrag für 1991 auf 5.060,00 DM herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 87 v. H. und der Be-klagte zu 13 v. H.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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