Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 1433/02 Erb

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 30.08.2000 in der Fassung des Ände-rungsbescheides vom 28.03.2003 wird dahingehend geändert, dass der Freibetrag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG und der Minderungsbetrag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG gewährt werden. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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