Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 4299/01 GrE
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
1
G r ü n d e:
2Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob § 1 Abs. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Anwendung findet.
3Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH. Anfang 1995 existierte noch eine Firma T-GmbH & Co KG, deren Komplementärin die Firma T-Verwaltungs-GmbH und deren einziger Kommanditist Herr T war. Zum Zwecke der Kapitalerhöhung wurde der Kommanditanteil mit notarieller Urkunde vom 17.07.1995 zum 31.12.1994 in die T-Verwaltungs-GmbH eingebracht. Damit erlosch die KG, und das Gesellschaftsvermögen ging vollständig auf die T-Verwaltungs-GmbH über. Zum übergegangenen Vermögen gehörte auch das Grundstück U, V-Str. 1. Der Übergang auf die T-Verwaltungs- GmbH erfasste der Beklagte (Bekl.) nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG unter Ansatz einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.823.150 DM. Die mit Bescheid vom 15.06.1999 gegen die O GmbH (Klin.) als Rechtsnachfolger der FA. T - (Verwaltungs-) GmbH festgesetzte Steuer betrug 36.463 DM. Mit Vertrag ebenfalls vom 17.07.1995 erwarb die Firma C. Handelsgesellschaft mbH sämtliche Anteile an der nunmehr T GmbH firmierenden GmbH. Dieser Erwerb sollte jedoch nach dem Willen der Beteiligten nur ein Durchgangserwerb sein, da noch nicht feststand, wie die T GmbH saniert werden konnte.
4Schließlich erwarben mit Vertrag vom 11.03.1996 die Firma O. Beteiligungs-GmbH 90 % und die Firma O2 10% der Anteile. Gesellschafter dieser Firmen waren O3 und O4 und I.
5Mit Vertrag vom 24.03.1997 erwarb die Klin nunmehr sämtliche Anteile an der Firma T GmbH. Des Weiteren wurde am gleichen Tag die T GmbH auf die Klin verschmolzen. Der Bekl. bewertete die am 24.03.1997 erfolgte Übertragung als einen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbaren und mangels einer Steuerbefreiung auch steuerpflichtigen Vorgang und setzte die Steuer nach einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Bemessungsgrundlage in Höhe von 2.684.000 DM fest. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klin ist der Meinung, dass bei der am 24.03.1997 erfolgten Übertragung die mit Vertrag vom 17.07.1995 erfolgte Übertragung als ein anrechenbarer Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 6 GrEStG zu berücksichtigen sei. Insbesondere liege im konkreten Fall Erwerberidentität vor, da durch die Verschmelzung der T GmbH auf die Klin die Klin Gesamtrechtsnachfolgerin der T GmbH geworden sei. Entgegen der Auffassung des Bekl. sei es auch ohne Bedeutung, dass die beiden steuerpflichtigen Rechtsvorgänge nicht direkt aufeinander folgten, denn das Vorliegen einer solchen direkten Aufeinanderfolge sei nach dem Gesetzestext nicht Grundlage für eine Anrechnung.
6Die Klin beantragt,
7unter Änderung der Festsetzung vom 10.12.1999 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 4.07.2001 die Grunderwerbsteuer (GrESt) von 93.490 DM auf 30.129 DM herabzusetzen,
8hilfsweise, im Unterliegensfalle, die Revision zuzulassen.
9Der Bekl. beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er verweist auf die Gründe seiner EE und ist der Auffassung, dass die Festsetzung zu Recht erfolgt sei. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 GrEStG im Hinblick auf die in 1995 durchgeführte Übertragung sei nicht möglich, da eine Erwerberidentität im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Anteilsvereinigung nicht gegeben sei.
12Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 II FGO).
13Die Klage ist nicht begründet.
14Der Bekl. hat die streitige Grunderwerbsteuer zu Recht festgesetzt.
15Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt u.a. auch ein Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile begründet (§1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt, denn mit Vertrag vom 24. März 1997 wurden alle Anteile an der grundbesitzenden Firma T GmbH von der Klin erworben.
16Nach § 1 Abs. 6 GrEStG unterliegt ein in den Abs. 1, 2 oder 3 bezeichneter Rechtsvorgang der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung von Steuern nicht vor. So fordert § 1 Abs. 6 GrEStG für die Anrechnung von Steuern eine Erwerberidentität. Bereits hieran fehlt es im Streitfall, denn die Klin wurde im Zeitpunkt des Erwerbs erstmalig zu 100 % Anteilseignerin. Ihr wurden damit grunderwerbsteuerlich auch erstmals die Grundstücke der T GmbH zugeordnet. Dieser Erwerb erfüllt - wie bereits oben ausgeführt - exakt den Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr.3 GrEStG, der nach dem gesetzgeberischen Willen über den Anteilserwerb den Grunderwerb fingiert und steuerlich erfassen soll. Im Zeitpunkt des Erwerbvorganges bestand -
17und dies verkennt die Klin - noch keine Erwerberidentität. Vielmehr erfolgte die Verschmelzung der T GmbH erst nach der Übertragung der Anteile auf die Klin (vgl. u.a. Präambel zum Verschmelzungsvertrag vom 24. März 1997 UR-Nr 183/97). Die spätere Verschmelzung und die damit verbundene Gesamtrechtsnachfolge hat nach dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Steuer im Besteuerungszeitpunkt insoweit keine Auswirkungen mehr auf die Höhe der einmal entstandenen Grunderwerbsteuer.
18Der Senat ist ferner der Auffassung, dass in Verschmelzungsfällen überhaupt keine Vorerwerbe der untergegangenen Gesellschaft berücksichtigt werden können. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im vorliegenden Fall eine besondere Form der Vermögensübertragung von Seiten der T GmbH auf die Klin. Von einem Vermögensübergang kraft Gesetzes (losgelöst von dem Willen der Alleingesellschafterin) kann nicht die Rede sein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist ein Rechtsinstitut, das vom Gesetz zu unterschiedlichen Zwecken verwendet wird. Zwar findet sowohl im Erbfall als auch bei der erfolgten Einbringung und Verschmelzung eine Gesamtrechtsnachfolge statt. Beide Fälle unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten. Im Erbfall wird die Gesamtrechtsnachfolge durch den Tod und den damit eintretenden Wegfall einer natürlichen Person ausgelöst. Die Folge des Todes des Erblassers ist der grunderwerbsteuerfreie Übergang seines Vermögens auf die Erben. Der Fall der Gesamtrechtsnachfolge bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften liegt insofern anders, als die Gesamtrechtsnachfolge dort ausschließlich in den Dienst der beabsichtigten Vermögensübertragung gestellt wird. Der Untergang der juristischen Person ist hier die Folge der durch Gesamtrechtsnachfolge bewirkten Vermögensübertragung, und nicht wie beim Tod einer natürlichen Person, das die Gesamtrechtsnachfolge auslösende Ereignis. Mit der Verschmelzung geht das Vermögen der GmbH einschließlich der Schulden über. Die übergegangene GmbH ist damit aufgelöst. Mit der Auflösung der GmbH erlischt die Firma (und auch die GmbH als solche). Würde man der Argumentation der Klin folgen, so könnte wegen der "Personenidentität" der Verschmelzungsvorgang überhaupt nicht besteuert werden. Dies ist aber gerade nicht der Fall, vielmehr sind derartige Übertragungen - wie auch die Klin nicht bestreitet - grundsätzlich steuerpflichtig. Aus den gleichen Überlegungen ist der Senat der Auffassung, dass eine Berücksichtigung von Erwerben der untergegangenen Gesellschaft wegen der "rechtsgeschäftlichen" Gesamtrechtsnachfolge bei der übernehmenden Gesellschaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
20Die Revision wird nicht zugelassen. Es liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, noch weicht der Senat von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
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