Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 3345/03 L

Tenor

Der Nachforderungsbescheid vom 11.06.2001 über Lohnsteuer i.H.v. 18.648,00 DM, Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.025,64 DM, evangelischer Kirchensteuer i.H.v. 848,48 DM und römisch-katholischer Kirchensteuer i.H.v. 456,88 DM in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2003 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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