Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 V 6300/04 G
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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G r ü n d e:
2I.
3Der Antragsgegner erließ am 01.10.2004 Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag der Jahre 1997 bis 2000. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch, über den noch nicht entschieden ist, machte der Antragsteller geltend, er erziele als selbständiger Ingenieur Einkünfte i.S.d. § 18 EStG und unterliege daher nicht der Gewerbesteuerpflicht.
4Gleichzeitig stellte der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, dem der Antragsgegner mit Bescheid vom 18.10.2004 entsprach. Weder der Antrag noch der Bescheid gehen auf die Thematik "Sicherheitsleistungen" ein.
5Am 10.12.2004 stellte der Antragsteller einen Aussetzungsantrag bei Gericht. Er hält diesen für zulässig, da der Antragsgegner nicht ausdrücklich angeordnet habe, dass bei der Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide eine Sicherheitsleistung ausgeschlossen sei (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO). Hierin sei eine Teilablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung zu sehen. Dass bezüglich des Ausschlusses der Sicherheitsleistung kein ausdrücklicher Antrag gestellt worden sei, sei unerheblich, da § 361 Abs. 3 AO einen solchen nicht verlange.
6Zudem sei der unmittelbare Antrag an das Gericht geboten, da nach Mitteilung der Stadt C. der Antragsgegner keine Angaben über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens machen könne.
7Der Antragsteller beantragt,
8die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 2000 vom 06.10.2004 auszusetzen und dabei die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide ausdrücklich auszuschließen.
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Der Antragsgegner beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Er hält den Antrag für unzulässig, weil der ausdrückliche Ausschluss einer Sicherheitsleistung gegenüber dem Finanzamt nicht beantragt worden sei.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die Finanzamtsakten Bezug genommen.
14II.
15Der Antrag ist unzulässig.
16Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Wird dem Gericht im Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein neuer Problemkreis unterbreitet, über den das Finanzamt noch nicht im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung entschieden hat, sind die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt, da die erforderliche Identität der Verfahrensgegenstände nicht gegeben ist (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.1999 - III B 15/99, BFH/NV 2000, 827; FG München, Beschluss vom 15.09.2003 - 13 V 2612/03, juris).
17So verhält es sich im Streitfall, denn der bei Gericht gestellte Antrag ist nicht identisch mit dem beim Finanzamt ursprünglich gestellten Antrag. Der damalige Aussetzungsantrag enthielt nicht das Begehren, einen Ausspruch darüber zu treffen, dass die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide von keiner Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden dürfe. Der Antragsteller hat vielmehr ausschließlich und ohne jegliche weitere Zusätze allein die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide beantragt. Diesem Antrag hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 18.10.2004 in vollem Umfang entsprochen.
18Eine Entscheidung über die unselbständige Nebenbestimmung des § 361 Abs. 3 Satz 3 HS 2 AO enthält der Aussetzungsbescheid weder ausdrücklich noch konkludent. Insbesondere ist die Finanzbehörde nicht verpflichtet, bei jeder Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids stets auch eine Entscheidung bezüglich der Sicherheitsleistung zu treffen. Eine derartige Pflicht würde in Widerspruch mit der gesetzlichen Wertung des § 361 Abs. 3 Satz 3 HS 1 AO stehen, wonach die Entscheidung über die Sicherheitsleistung grundsätzlich dem Verfahren über die Aussetzung des Folgebescheids vorbehalten ist. Begehrt der Steuerpflichtige eine Nebenbestimmung i.S.d. § 361 Abs. 3 Satz 3 HS 2 AO, reicht es daher nicht, nur die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zu beantragen, sondern er muss zusätzlich einen Antrag auf Ausschluss der Sicherheitsleistung stellen (vgl. auch FG Nürnberg, Beschluss vom 06.08.1997 - III 111/93, DStRE 1998, 34; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.03.2003 - 4 EO 269/02, NVwZ-RR 2004, 206).
19Da ein derartiger Antrag noch nicht beim Antragsgegner gestellt, geschweige denn abgelehnt wurde, fehlt es an den Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 bzw. Satz 2 Nr. 1 FGO. Auch liegt kein Fall des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO vor, denn es ist weder nach Aktenlage ersichtlich noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden, dass bereits die Vollstreckung drohte.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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