Beschluss vom Finanzgericht Münster - 7 V 691/05 AO
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
1
G r ü n d e :
2I.
3Streitig ist, ob Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners (Ag.) von der Vollziehung auszusetzen sind, weil der Antragsteller (Ast.) die zu vollstreckenden Ansprüche für erloschen hält, was Gegenstand eines Abrechnungsverfahrens ist.
4Der Ag. führt seit mehreren Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Ast. durch. Auf Grund von Vereinbarungen über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub leistete der Ast. auch Ratenzahlungen an den Ag. Im Laufe des Vollstreckungsverfahrens kam es zwischen den Beteiligten zum Streit über die Höhe der (noch) vollstreckbaren Forderungen des Ag. sowie darüber, ob wegen dieses Streits ein Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zu erlassen ist. Durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster (Az. 11 K 422/03 AO) vom 10.09.2004 wurde der Ag. schließlich verpflichtet, durch Abrechnungsbescheid festzustellen, ob und in welcher Höhe noch Zahlungsansprüche gegen den Ast. aus den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerveranlagungen der Jahre 1991 bis 1998 bestehen. Auf Grund des Urteils gewährte der Ag. dem Ast. bis zum 30.11.2004 Vollstreckungsaufschub für die Einkommensteuerforderungen 1991 bis 1998 nebst Nebenleistungen; bis zu diesem Zeitpunkt sollte ein Abrechnungsbescheid erlassen sein.
5Mit Abrechnungsbescheid vom 15.11.2004 stellte der Ag. fest, dass offene, nicht von der Vollziehung ausgesetzte Forderungen in Höhe von rd. 24.000 Euro bestünden.
6Mit Schreiben vom 23.11.2004 teilte der Ag. dem Ast. mit, dass weiterer Vollstreckungsaufschub nur bei Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht komme.
7Ebenfalls am 23.11.2004 legte der Ast. gegen den Abrechnungsbescheid Einspruch ein. Am 26.11.2004 beantragte er unter Hinweis auf das Einspruchsverfahren weiteren Vollstreckungsaufschub bis zum Abschluss des Verfahrens; der Antrag wurde abgelehnt (Schreiben des Ag. vom 01.12.2004). Am 10.12.2004 erging eine ablehnende Entscheidung über den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid. Anschließend (13.12.2004) erhob der Ast. Klage und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO).
8Am 02.12.2004 erließ der Ag. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Forderungen des Ast. gegenüber der A AG und der B Bank. Diese Pfändungen waren Gegenstand eines gerichtlichen AdV-Verfahrens (Az. FG Münster 7 V 6264/04 AO). Nachdem sich die Beteiligten auf eine AdV der Pfändungen bis zum Abschluss der Einspruchsverfahren verständigt hatten, wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Vereinbarungsgemäß schränkte der Ag. am 05.01.2005 gegenüber den Drittschuldnern die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs dahin ein, dass fällige und fällig werdende Beträge an den Ast. gezahlt werden konnten.
9Nachdem am 25.01.2005 die ablehnende Einspruchsentscheidung über die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ergangen war, widerrief der Ag. mit Bescheiden vom 08.02.2005 die Einschränkungen der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber den Drittschuldnern; dagegen legte der Ast. mit Schriftsatz vom 11.02.2005 Einspruch ein.
10Mit Beschluss vom 04.02.2005 (dem Ag. zugestellt am 09.02.2005) lehnte das FG Münster den Antrag auf AdV des Abrechnungsbescheides bis auf einen Betrag von 1.508,88 Euro ab. Der Ag. schränkte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung daraufhin mit Verfügung vom 15.02.2005 gegenüber den Drittschuldnern entsprechend ein.
11Am 18.02.2005 hat der Ast. einen Antrag auf AdV der Verfügungen vom 08.02.2005 gestellt.
12Zur Begründung trägt er vor, dass bezüglich eines Teils der der Pfändung zugrunde gelegten Forderungen Klagen bzw. Aussetzungsanträge beim FG vorlägen und auch über das Klageverfahren zum Abrechnungsbescheid noch nicht entschieden worden sei. Auf Grund der in der Vergangenheit geleisteten monatlichen Zahlungen bestünden keinerlei Steuerrückstände mehr. Die Pfändungen erwiesen sich daher als offensichtlich fehlerhaft, weil die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht vorlägen und die vom Ag. zu beachtenden Ermessensgrenzen überschritten worden seien. Auf Grund der Pfändungen sei der Bestand des Arbeitsverhältnisses des Ast. gefährdet, von der B Bank sei er wegen der Pfändungen aufgefordert worden, Kredite kurzfristig zurückzuzahlen. Auch könnten vom Ast. zu erbringende Zins- und Tilgungsleistungen nicht vom Konto abgebucht werden.
13Der Ast. beantragt,
14die Verfügungen vom 08.02.2005 gemäß § 69 FGO von der Vollziehung auszusetzen.
15Der Ag. beantragt,
16den Antrag abzuweisen.
17Er vertritt die Auffassung, dass die Steuerrückstände laut Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit den Beträgen laut Abrechnungsbescheid übereinstimmten. Im Aussetzungsverfahren über den Abrechnungsbescheid habe das FG diesen nur in Höhe von 1.508,88 Euro ausgesetzt. Alle weiteren Beträge seien daher fällig und vollstreckbar. Dass über die Einsprüche gegen den Widerruf der Pfändungseinschränkungen noch nicht entschieden gewesen sei, hindere die Vollstreckung nicht, weil sich sowohl aus der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2005 als auch aus dem Beschluss des 11. Senats (AdV-Verfahren Abrechnungsbescheid) die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergebe. Da dem Arbeitgeber des Ast. seit Jahren Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zugingen, könne die aktuelle Pfändungs- und Einziehungsverfügung das Arbeitsverhältnis nicht gefährden. Bezüglich des Kontos bei der B Bank bestünde für den Ast. die Möglichkeit, einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850 k Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen, was bisher nicht erfolgt sei, obwohl der Ast. ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Auch sei die Beitreibung auch unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich. Der Ast. beachte und befolge seit Jahren vorliegende Leistungsgebote nicht. Wie sich aus den Ausführungen des AdV-Beschlusses des 11. Senats ergebe, sei auch keine Zahlungsverjährung eingetreten.
18II.
19Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
20Bei den angegriffenen Verfügungen vom 08.02.2005, mit denen der Ag. die zuvor ausgesprochenen Beschränkungen der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 02.12.2004 widerrufen hat, handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 118 Satz 1 AO. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellt daher das Verfahren auf AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die statthafte Antragsart dar.
21Der Antrag ist unbegründet, weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte nicht bestehen.
22Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das FG die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes u. a. dann ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Beschluss vom 24.02.2000 IV B 83/99, BStBl. II 2000, 298 m. w. N.).
23Der Ast. leitet die Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Pfändungsbeschränkungen, welche dazu führt, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 02.12.2004 wieder voll umfänglich in Kraft sind, daraus her, dass keine Steuerrückstände bestünden.
24Der Einwand, dass der vom Finanzamt mit der Zwangsvollstreckung verfolgte Leistungsanspruch erloschen ist, kann, wie sich auch aus der Vorschrift des § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO ergibt, grundsätzlich im Anfechtungsverfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden (so auch BFH-Beschluss vom 19.02.1991 VII B 188/90, BFH/NV 1991, 759 m. w. N. und BFH-Beschluss vom 11.09.1989 VII B 129/89, BFH/NV 1990, 212).
25Wie sich aus dem Wortlaut des § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO weiter ergibt, ist die Vollstreckung aber nur dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Anspruch auf die Leistung tatsächlich erloschen ist. Gemäß § 47 AO kommen als Erlöschensgründe insbesondere die Zahlung (§§ 224 ff. AO), die Aufrechnung (§ 226 AO), der Erlass (§§ 163, 227 AO) und die Verjährung (§§ 169 ff., 228 ff. AO) in Betracht. Besteht zwischen den Beteiligten eines Steuerschuldverhältnisses Streit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus diesen Steuerschuldverhältnissen, so ist dies gemäß § 218 Abs. 2 AO in einem gesonderten Verfahren durch sog. Abrechnungsbescheid zu klären (BFH-Urteil vom 12.06.1986 VII R 103/83, BStBl. II 1986, 702). Im Abrechnungsverfahren wird u. a. darüber entschieden, ob Ansprüche durch Aufrechnung, Verrechnung, Vollstreckungsmaßnahmen etc. erloschen sind (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.1999 VII R 3/97 BStBl. II 2000, 46; vom 23.08.2001 VII R 94/99, BStBl. II 2002, 320 jeweils m. w. N.).
26Ob ein Anspruch tatsächlich noch besteht und die Rechtsfolge des § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO auslöst, steht somit nur fest, wenn ein rechtskräftiger Abrechnungsbescheid vorliegt oder das Erlöschen zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Wird daher im Vollstreckungsverfahren lediglich streitig vorgetragen, dass ein Anspruch erloschen sein soll, handelt es sich um eine Einwendung, die gemäß § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsmitteln, im Abrechnungsverfahren zu verfolgen ist (Tipke-Kruse AO, FGO, § 47 AO Rdnr. 22). Zwar wird von Teilen der Literatur die Überprüfung des Erlöschens der Leistungsansprüche des Finanzamts auch im Vollstreckungsverfahren und damit außerhalb oder auch parallel zu einem Abrechnungsverfahren für möglich gehalten (Frotscher in Schwarz AO, FGO § 257 AO Rdnr. 6 und Behrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO, FGO § 257 AO Rdnr. 19). Nach Ansicht des Senats ergibt sich jedoch aus der speziellen Regelung des § 218 Abs. 2 AO, dass über die Fragen der Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließlich in einem gesonderten Verfahren, nämlich dem Abrechnungsverfahren entschieden werden muss (BFH-Urteil BStBl. II 1986, 702), so dass eine parallel laufende Überprüfung und Beurteilung im Vollstreckungsverfahren ausscheidet. Die Einbeziehung von Abrechnungsfragen in das Vollstreckungsverfahren ist weder zweckmäßig - Gefahr divergierender Entscheidungen und Möglichkeit der bewussten Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens - noch für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich.
27Da jede Pfändungsmaßnahme eine Ermessensentscheidung darstellt, in der auch über das "ob", "wann" und "wie" der Vollstreckung zu befinden ist, muss auch der Umstand eines anhängigen Abrechnungsverfahrens bei der Entscheidung über den Beginn der Vollstreckung berücksichtigt werden. Ebenso wie eine Zwangsvollstreckung unbillig sein kann, bis über ein Erfolg versprechendes Erlass- oder Stundungsverfahren entschieden ist, kann ein Streit über die Verwirklichung von Einsprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die Zwangsvollstreckung u. U. unbillig machen (offengelassen von BFH Beschluss vom 28.01.1986 VII B 97/85, BFH/NV 1986, 477). Das Vorliegen eines Streits über die Höhe der dem Finanzamt zustehenden Forderungen muss daher zumindest Eingang in die Ermessensüberlegungen des Finanzamts finden.
28Im Streitfall zeigt der Verlauf des Vollstreckungsverfahrens indes, dass der Ag. diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen hat.
29So hat er, nachdem er durch finanzgerichtliches Urteil zum Erlass eines Abrechnungsbescheides verpflichtet worden war, dem Ast. am 29.10.2004 zunächst Vollstreckungsaufschub bis 30.11.2004 gewährt. Wie sich aus dem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Ast. vom 29.10.2004 ergibt, erfolgte dieser Vollstreckungsaufschub in der Annahme, das bis dahin (30.11.) der Abrechnungsbescheid vorliegen werde. Nachdem der Abrechnungsbescheid am 15.11.2004 ergangen war, hat der Ag. sich auch mit der Frage der Gewährung weiteren Vollstreckungsaufschubs befasst, welchen der Ast. unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht bestehende Fehlerhaftigkeit des Abrechnungsbescheides beantragt hatte. Erst nach Ergehen einer ablehnenden Entscheidung über den beantragten Vollstreckungsaufschub (01.12.2004) hat der Ag. mit der Vollstreckung begonnen.
30Vor Ausbringung des hier zur Überprüfung stehenden Widerrufs der Einschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind Einspruchsentscheidungen des Ag. über die Einsprüche gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 02.12. und den abgelehnten Vollstreckungsaufschub ergangen. Aus dem gesamten Verhalten des Ag. ist zu erkennen, dass er den Umstand, dass ein Abrechnungsverfahren bezüglich der der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen bestand, im Vollstreckungsverfahren nicht unberücksichtigt gelassen hat.
31Dem Vortrag des Ast. ist nicht zu entnehmen, dass der Ag. etwa davon hätte ausgehen müssen, dass der Ast. im Abrechnungsverfahren Erfolg haben würde, so dass sich Vollstreckungsmaßnahmen verboten hätten. Bei summarischer Überprüfung lassen die in der Einspruchsbegründung vorgetragenen Umstände, welche im Widerspruch zu der ausführlichen Begründung des Abrechnungsbescheides vom 15.11.2004 stehen, ein wahrscheinliches Obsiegen des Ast. im Abrechnungsverfahren nicht erkennen.
32Selbst wenn der Senat, der in der Literatur vertretenen Auffassung folgend, bei der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen den Vortrag zum Erlöschen der Ansprüche berücksichtigte, käme die begehrte AdV nicht in Betracht. Der Vortrag des Ast. beschränkt sich nämlich darauf zu behaupten, dass wegen der geleisteten Teilzahlungen keine Rückstände mehr bestünden. Dieser unsubstantiierte Vortrag ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung zu begründen.
33Schließlich ergibt sich auch aus dem Beschluss des 11. Senats des FG Münster in dem Verfahren 11 V 270/05 - welcher dem Ag. allerdings erst am 09.02.2005, also nach Erlass des Widerrufs der Einschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugegangen ist - ebenfalls, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung nur in ganz geringem Umfang bestehen. Der Ag. hat die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen daraufhin entsprechend eingeschränkt, was wiederum deutlich werden lässt, dass er das laufende Abrechnungsverfahren bei seinen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren beachtet.
34Weitere Umstände, die die Vollstreckungsmaßnahmen des Ag. rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Ag. zu Recht darauf hingewiesen, dass es für den antragsgebundenen Vollstreckungsschutz nach § 319 AO i. V. m. §§ 850 ff ZPO an einem Antrag des Vollstreckungsschuldners fehlt.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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