Urteil vom Finanzgericht Münster - 12 K 3837/02 E, G

Tenor

Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 11.02.2000 und der geänderte Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 06.03.2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.06.2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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