Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 6428/01 EZ

Tenor

Unter Änderung des Änderungsbescheides vom 24.07.2002 über Eigenheimzulage sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2001 wird dem Kläger die Eigenheimzulage in der gesetzlich vorgesehen Höhe bereits beginnend ab dem Jahr 1999 gewährt. Die Berechnung der Eigenheimzulage wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.


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