Urteil vom Finanzgericht Münster - 12 K 3383/03 E

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die bis zum 21.02.2005 entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 41 v. H. und der Beklagte zu 59 v. H., die danach entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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