Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 1700/02 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob ein von einem Finanzmakler garantierter und an den Kläger (Kl.) gezahlter "Vermögenszuwachsbetrag" zu Recht vom Beklagten (Finanzamt -FA-) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 der Kl. erfasst worden ist.
3Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
4Der Makler L (L), C, informierte die Kl. mit einem Formularschreiben von Januar/Februar 1993 darüber, dass die K Vermögensverwaltungs AG (K-AG), T (Schweiz) trotz schwieriger Gewinnerzielungsmöglichkeit an den internationalen Börsen im Jahre 1992 mit der Anlagestrategie "K-Fonds-Picking" zufriedenstellende Ergebnisse erzielt habe. So habe die K-AG mit einer Vermögensanlage im sogenannten Depot B im Jahr 1992 einen Gewinn i. H. v. 16,67 % erzielt.
5Daraufhin erteilten die Kl. am 11.05.1993 der K-AG unter der Verwaltungsauftragsnummer 14127 im Rahmen einer Einmalanlage von 50.000,00 DM auf der Grundlage des von der K-AG herausgegebenen Emissionsprospektes den Auftrag, diesen Teil ihres Vermögens im Rahmen des Depot B für sie zu verwalten (Bl. 13 und 14 der Einkommensteuerakte).
6Unter Punkt 8. "Entnahmeplan" kreuzten die Kl. das Feld an, dass sie derzeit keine Entnahmen wünschen.
7Im Emissionsprospekt der K-AG heißt es auf Seite 5 zum Anlagenkonzept der K-AG u. a.:
8"Falls Sie uns den Verwaltungsauftrag erteilen, werden wir treuhänderisch für Sie von Ihren Einzahlungen (abzüglich der Anfangsgebühren) Fondsanteile an in- und ausländischen Fonds erwerben und diese Anteile ausschließlich auf Ihre Rechnung und in ihrem Interesse verwalten. Diese Anteile werden - treuhänderisch - jeweils für den einzelnen Anleger betreut. Dabei werden nur börsennotierte oder sonstige fungible oder im Wert feststellbare Anteile erworben... Die Ihnen gutgeschriebenen Fondsanteile spiegeln die Wertermittlung der Fonds wieder. Der Verkauf dieser Fondsanteile erfolgt durch Veräußerung zum Rücknahmepreis und dadurch, dass gegenüber den Fonds unter Einhaltung der hierfür in den Anteilsbedingungen vorgesehenen Fristen die Kündigung erklärt wird; hierdurch haben Sie Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, dessen Höhe sich im Einzelnen nach den jeweils unterschiedlichen Anteilsbedingungen richtet. Derartige Fondsanteile werden wir für Sie erwerben und verwalten. Zeigt ein Fonds über einen längeren Zeitraum hinweg schlechtere Anlageer-folge als die Konkurrenz, dann werden wir diesen Fonds gegen einen anderen austauschen."
9Zum Thema "Steuern heißt es auf Seite 22 des Prospektes u. a.:
10"Für Anleger, deren Vermögen der deutschen Steuerpflicht unterliegt, ist die K Vermögensverwaltungs AG bemüht, das Vermögen bzw. die Anlagen so zu strukturieren, dass die deutschen steuerlichen Fristen gewährleistet sind, damit ein überwiegender Teil der Erträge für die Anlieger steuerfrei ist...
11Die K-Verwaltung hat das Ziel, ihr Vermögen wertsteigernd zu verwalten, insbesondere durch die Anlage in Wertpapieren. Eine gewerbliche Tätigkeit wird durch den Anleger nicht ausgeübt. Zu diesem Zweck kann die K-Verwaltung laut Verwaltungsreglement Anteile an deutschen und in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen ausländischen Investmentfonds in die Anleger-Depots aufnehmen. Auf diese ausländischen Fonds finden steuerlich die Vorschriften des Auslandsinvestmentgesetzes Anwendung. Da die Voraussetzung des § 17 Auslandinvestmentgesetz in der Regel nicht vorliegen dürften, richtet sich die Besteuerung nach § 18 dieses Gesetzes. Danach gehören Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die von dem ausländischen Investmentvermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, sonstigen Erträge und etwaige Veräußerungsgewinne zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG (§ 18 Abs. 1 Auslandinvestmentgesetz).
12Aufgrund der vorgesehenen Anlagestrategie werden die Fälle, in denen es zu einer Besteuerung der Veräußerungsgewinne kommt - auch nach einer durch das Bundesamt für Finanzen gegebenen Auskunft - voraussichtlich die Ausnahme bleiben. Die Anleger, die Depots bei der K-Verwaltung unterhalten, erzielen daher im wesentlichen bzgl. der aus der Anlage ihres Vermögens erwirtschafteten Dividenden und Zinserträge, ggf. nach dem BdF-Erlass vom 24.11.1986 und nach der neueren BFH-Rechtsprechung auch aus bestimmten Disagio-Gewinnen, Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)."
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Emissionsprospektes, der in der Einkommensteuerakte (auszugsweise) enthalten ist, verwiesen (Bl. 39-43 ESt-Akte).
14Mit Schreiben vom 26.05.1993 teilte L. dem Kl. folgendes mit:
15"Die von Ihnen erhaltenen 49.000,00 DM haben wir heute auf ihr Konto bei der K Vermögensverwaltung überwiesen. Die Durchschriften der Überweisungsbelege fügen wir bei. Wir haben den Betrag aufgeteilt in jeweils 25.000,00 DM von der Sparkasse Q und 25.000,00 DM von der Sparkasse I-C. Die vereinbarten 1.000,00 DM haben wir bereits mit angewiesen. Sollte über den Betrag bis zum 31.12.1998 nicht verfügt werden, garantieren wir ihnen einen Vermögenszuwachs i. H. v. 26.000,00 DM, so dass ihre Anlage sich auf 75.000,00 DM erhöhen wird ..."
16Nachdem die Kl. den Verwaltungsauftrag mit der K-AG am 31.12.1999 aufgelöst hatten, erteilte die K-Investments Limited (K-Ltd.) Marina Bay (Gibraltar) dem Kl. mit Schreiben vom 31.01.2000 hinsichtlich seines Verwaltungsauftrages Nr. eine Endabrechnung, die sie mit Schreiben vom 18.04.2000 um eine detaillierte Aufstellung steuerlich relevanter Erträge und Gebühren ergänzte. Der von der K-Ltd. auszuzahlende Betrag betrug danach 29.893,18 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Abrechnungen verwiesen.
17Der Kl. machte sodann gegenüber L. mit anwaltlicher Unterstützung gerichtlich Zahlungsansprüche wegen dessen Zusicherung im Schreiben vom 26.05.1993 geltend und erhielt daraufhin von L. einen Betrag i. H. v. 41.631,66 DM (Bl. 18, 19 und 46 bis 50 der ESt-Akte).
18Diesen Betrag gaben die Kl. bei der Einkommensteuererklärung 1999 an. Sie meinten jedoch, dass dem Kl. der Betrag als Schadensersatz zugeflossen sei. Es handele sich um einen steuerfreien Ausgleich eines Vermögensschadens. L. habe ihnen erhebliche Vermögensmehrungen aufgrund von Wertsteigerungen/Kursgewinnen der Fonds zugesichert. Diese Wertsteigerungen seien aber nicht eingetreten. Der Betrag i. H. v. 41.631,66 DM sei als Ausgleich der Vermögensminderung bzw. der nichteingetretenen Vermögensmehrung anzusehen. Da es sich hierbei um einen Vorgang auf der Vermögensebene handele, unterliege der Betrag nicht der Einkommensteuer.
19Das FA berücksichtigte indessen den Betrag i. H. v. 41.631,00 DM im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 27.07.2000 gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
20Der hiergegen eingelegte Einspruch der Kl. war nur teilweise erfolgreich (Einspruchsentscheidung vom 26.02.2002).
21Das FA legte in der Einspruchsentscheidung nun nicht mehr einen Betrag i. H. v. 41.631,00 DM, sondern nur noch einen solchen i. H. v. 25.000,00 DM als weitere Einnahmen des Kl. bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zugrunde. Dies führte unter Berücksichtigung von Freibeträgen und weiteren unstreitigen Zinserträgen und Werbungskosten dazu, dass bei der Klägerin (Klin.) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Betrag i. H. v. Null DM und beim Kl. einen Betrag i. H. v. 15.865,00 DM zugrundegelegt wurde.
22Das FA ging bei der Berücksichtigung der Einnahmen i. H. v. 25.000,00 DM davon aus, dass die Einnahmen aus der Zusage des Maklers L. entsprechend dem Schreiben vom 26.05.1993 25.000,00 DM betragen haben, und zwar bestehend aus der Differenz des von den Kl. hingegebenen Einmalbetrages i. H. v. 50.000,00 DM und dem von L. zum 31.12.1998 garantierten Vermögenszuwachs i. H. v. 75.000,00 DM.
23Das FA führte zur Begründung seiner Rechtsaufassung aus, es habe im Ergebnis dem Grunde nach zu Recht insoweit Einnahmen aus Kapitalvermögen angenommen, als dem Kl. aufgrund der von seinem Makler gegebenen Garantie ein Ausgleich zugeflossen sei. Allerdings seien die Einkünfte aus Kapitalvermögen insoweit abweichend vom bisherigen Ansatz der Besteuerung zugrunde zu legen.
24Den Kl. sei darin zu folgen, dass der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht erfüllt sei. Damit seien auch die Grundsätze, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben vom 18.03.1999 BStBl. I 1999, 433 zu dieser Vorschrift aufgestellt habe, nicht einschlägig. Es liege indes auch kein reiner Schadensersatz vor. Vielmehr sei in Höhe des Teilbetrages, der über die ursprüngliche Anlage hinaus gezahlt worden sei, der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt. Ein steuerlich unbeachtlicher Ersatz eines Vermögensschadens sei nur bis zur Höhe der Anlage gegeben.
25Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen würden Wertveränderungen der Kapitalanlage nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Da der Besteuerungstatbestand des § 20 EStG zu den Überschusseinkünften zähle (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG) komme es allein auf den Überschuss der - regel-mäßig tatsächlich erzielten - Einnahmen über die Werbungskosten an. Aus Wertsteigerungen ergäben sich nur insoweit Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, als in ihnen Nutzungen enthalten seien.
26Nach der klarstellenden Regelung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG würden zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift auch besondere Entgelte oder Vorteile gehören, die neben diesen Einkünften oder an deren Stelle gewährt würden. Dabei komme es weder auf die Bezeichnung der Erträge noch darauf an, ob sie in offener oder verschleierter Form zufließen würden. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen würden vielmehr alle Vermögensmehrungen zählen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung seien.
27Unmaßgeblich sei des weiteren, wenn das Entgelt für die Kapitalnutzung aufgrund einer von einem Dritten gegebenen Garantie zufließe. Bereits der Reichsfinanzhof habe entschieden, dass Aktionären aufgrund einer Dividendengarantie eines Dritten Kapitalerträge zufließen könnten (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 29.10.1929 RStBl 1929, 667). Dem sei der Bundesfinanzhof im Gutachten vom 27.11.1956 BStBl. III 1957, 139 und in seinem Urteil vom 2.03.1993 VIII R 13/91 BStBl. II 1993, 602 gefolgt. Im Schrifttum werde ein Fall des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG angenommen, soweit solche Garantien in Anspruch genommen würden (vgl. z. B. Littmann/Bitz/Pust, 15. Auflage, § 20 Rz. 254).
28Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall habe der Kl. Einnahmen aus Kapitalvermögen aus der Zahlung seines Maklers i. H. v. 25.000,00 DM erzielt. Er habe, indem er seinem Makler einen Betrag von 50.000,00 DM zur Anlage bei der K-AG zur Verfügung gestellt habe und ihm aufgrund der vom Makler gegebenen Garantie gerichtlich einen Ausgleich bis zur Höhe der Garantiesumme von 75.000,00 DM zugesprochen worden sei, eine Vermögensmehrung erzielt, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für Kapitalnutzung sei. Er habe nämlich die ihm im Rahmen der Kapitalüberlassung zugesagten Erträge realisiert. Infolgedessen und weil es schließlich entsprechend der angeführten Rechtsprechung nicht darauf ankomme, dass ein Dritter die Garantie gegeben habe, sei der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt. Bei dieser Sachlage könne es sich bei dem über die ursprüngliche Anlage hinausgehenden Betrag von 25.000,00 DM nicht um einen Gewinn aus Spekulationsgewinnen i. S. d. § 23 EStG handeln, die bei einem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von mehr als einem Jahr außer Betracht bleiben würden.
29Hiergegen wenden sich die Kl. mit der vorliegenden Klage. Sie führen zur Begründung aus, sie hätten in 1993 über einen Betrag i. H. v. 50.000,00 DM Anteile an der K-AG gezeichnet. Der Fonds sollte ihnen als langfristige Anlage dienen. In Erwartung einer entsprechenden Wertsteigerung sollte der Fonds nach einigen Jahren mit Gewinn steuerfrei veräußert werden. Entgegen den Erwartungen sei der Wert des Fonds gesunken. Als sie den Fonds veräußert hätten, habe er nur noch einen Wert i. H. v. ca. 33.400,00 DM gehabt. Ihren erwarteten Gewinn hätten sie dadurch realisiert, dass sie den Finanzmakler L., der einen entsprechenden Vermögenszuwachs garantiert habe, in Anspruch genommen hätten. Der im Wege der Klage realisierte Regressbetrag sei weder als Entgelt noch als sonstiger Vorteil der Kapitalnutzung anzusehen. Sie hätten ihren Fonds verkauft und den erwarteten Veräußerungsgewinn über den Makler realisiert. Sie dürften nicht anders behandelt werden, als ob der Veräußerungsgewinn direkt bei der K-AG realisiert worden wäre.
30Das vom Bekl. in der Einspruchsentscheidung zitierte BFH-Urteil vom 2.03.1993 VIII R 13/91 BStBl. II 1993, 602 könne auf den hier vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Der über den Makler realisierte Gewinn entspreche nicht einer "Dividenden-Garantie". Die Dividenden-Garantie wäre allenfalls vergleichbar mit garantierten monatlichen bzw. jährlichen Ausschüttungsbeträgen des Fonds.
31Unmaßgeblich sei, wenn Entgelt für Kapitalnutzung aufgrund einer von einem Dritten gegebenen Garantie zufließe. Unmaßgeblich müsse dann aber auch sein, wenn der Veräußerungsgewinn eines Fonds nicht über den Fonds direkt, sondern über einen Dritten erfolge.
32Die Kl. beantragen,
33unter Änderung des Einkommensteuer-Änderungsbescheides 1999 vom 8.03.2002 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2002 die Einkommensteuer 1999 dahingehend geändert festzusetzen, dass die vom Finanzamt beim Kl. zugrunde gelegten Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 15.865,00 DM nicht berücksichtigt werden,
34und hilfsweise die Revision zuzulassen.
35Das FA beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Es hält unter Hinweis auf seine Einspruchsspruchsentscheidung an seiner Rechtsauffassung fest und meint, es folge nicht den Kl. in ihrer Annahme, es sei ein steuerlich unbeachtlicher Veräußerungsgewinn erzielt worden. Es gehe weiterhin davon aus, dass wirtschaftlich betrachtet ein Entgelt für Kapitalnutzung vorliege und die angeführte Rechtsprechung des BFH entsprechend auf den Streitfall anzuwenden sei.
38Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung hat das FA aufgrund eines hier nicht streitigen Sachverhaltes gem. § 175 AO den Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1999 vom 8.03.2002 erlassen.
39Der Senat hat in dem Verfahren am 25.08.2005 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom FA vorgelegten Einkommensteuerakte sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
40Entscheidungsgründe:
41Die Klage ist unbegründet.
42Das FA hat zu Recht die 25.000,00 DM, die der Finanzmakler L. aufgrund dessen Zusage laut Schreiben vom 26.05.1993 an den Kl. gezahlt hat, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Kl. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1999 zugrunde gelegt. Ob das FA den darüber hinaus gehenden von L. an den Kl. gezahlten Differenzbetrag i. H. v. 16.631,66 DM (= 41.631,66 DM abzüglich 25.000,00 DM) ebenfalls bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 der Kl. hätte zugrundelegen müssen, kann offen bleiben. Eine Berücksichtigung durch den Senat im gerichtlichen Verfahren wäre ohnehin wegen des vom Finanzgericht zu beachtenden Verschlechterungsverbotes nicht möglich.
43Die Beteiligten gehen zutreffend übereinstimmend davon aus, dass die K-AG im Rahmen einer Depot-Auftragsverwaltung den von den Kl. an die K-AG gezahlten Einmalbetrag i. H. v. 50.000,00 DM entsprechend dem Auftragsvertrag vom 11.05.1993 treuhänderisch dazu verwandt hat, Fondsanteile an in- und ausländischen Fonds zu erwerben und diese Anteile gegen entsprechende Depotgebühren auf Rechnung und im Interesse der Kl. zu verwalten. Die daraus für die Kl. sich ergebenden Einnahmen aus den Fondsanteilen sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig.
44Die von L. an den Kl. gezahlten 41.631,66 DM sind jedenfalls in der vom FA berücksichtigten Höhe von 25.000,00 DM gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig.
45L. hat mit Schreiben vom 26.05.1993 dem Kl. im Hinblick auf den an die K-AG gezahlten Einmalbetrag i. H. v. 50.000,00 DM einen Vermögenszuwachs in der Weise garantiert, dass sich die Geldanlage auf 75.000,00 DM erhöhen werde, falls die Kl. über den bei der K-AG eingezahlten Einmalbetrag i. H. v. 50.000,00 DM bis zum 31.12.1998 nicht verfügen würden.
46Da die im Depot der Kl. mit der Nr. 14127 vorhandenen Fondswerte zum 31.12.1998 nicht den Wert von 75.000,00 DM erreichten, musste L. die o. a. 41.631,66 DM an den Kl. zahlen.
47Entgegen der Auffassung der Kl. handelt es sich bei diesem Betrag nicht um einen steuerfreien Gewinn aus der Veräußerung eines Fondsanteils an der K-AG, den sie lediglich über einen Makler realisiert haben. Die Auffassung der Kl. ist unter Berücksichtigung des hier vorliegenden Sachverhaltes nicht zutreffend. Die Kl. haben nämlich nicht Fondsanteile an der K-AG gehabt und somit diese auch nicht verkauft, so dass sich die Frage, ob ein derartiger Verkauf evtl. steuerfrei ist, nicht stellt. Sie haben vielmehr ihre bei der K-AG treuhänderisch zu ihren Gunsten verwaltete Einkunftsquelle, aufgrund derer sie Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG hatten, zum 31.12.1999 aufgegeben.
48In diesem Zusammenhang hat die K-AG die im Depot der Kl. noch vorhandenen Anteile an Fonds verschiedener Fonds-Gesellschaften verkauft. Ob dies steuerfrei außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt ist, kann hier indes dahinstehen. Vorliegend kommt es nur darauf an, wie der von L. an den Kl. gezahlte Betrag i. H. v. 41.631,66 DM steuerrechtlich zu behandeln ist. Dieser Betrag ist jedenfalls in der vom FA berücksichtigten Höhe von 25.000,00 DM gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig.
49Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen u. a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien sowie nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG besondere Entgelte und Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Dabei stellt die Regelung in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG lediglich klar, dass unter die sonstigen - d. h. nicht als Gewinnanteile (Dividende) ausgekehrten - Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) zu fassen sind, die den Gesellschafter - entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten - aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als - von der Steuerbarkeit ausgeschlossene - Kapitalrückzahlung zu werten sind.
50Maßgeblich ist allein, ob die Vorteilszuwendung nach dem Veranlassungsprinzip, d. h. bei wertender Beurteilung des die Vorteilszuwendung auslösenden Moments, als den Gesellschaftsverhältnissen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (sog. Erwerbsphäre) zugehörig anzusehen ist. Hiervon ist allerdings nicht nur dann auszugehen, wenn der maßgebliche Bestimmungsgrund ausschließlich der Erwerbsphäre zuzurechnen ist; ausreichend ist vielmehr eine Mitveranlassung in dem Sinne, dass das auslösende Moment des erhaltenen Vorteils nach der an den Umständen des Einzelfalls auszurichtenden Wertung in signifikantem Ausmaß zumindest auch dem Gesellschaftsverhältnis zuzuordnen ist (BFH-Urteil vom 7.12.2004 VIII R 70/02 BFH/NV 2005, 760 unter II. 1. a) und b) der Gründe m. w. N.).
51Ob Vorteilszuwendungen im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7; Abs. 2 Nr. 2 EStG) als Einnahmen anzusetzen sind, bestimmt sich - gleich der Behandlung betrieblicher Vermögenszugänge - auch dann nach dem Veranlassungsprinzip (vgl. § 8 Abs. 1 EStG) wenn Leistungen in Frage stehen, die von einem nicht an dem die Einkunftsquelle begründenden Rechtsverhältnis beteiligten Dritten erbracht werden. Dies gilt sowohl für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 1 S. 2 EStG) und für solche aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), gleichermaßen aber auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), vgl. BFH-Urteile vom 7.12.2004 a. a. O. unter II. 1. c) bb) aaa) der Gründe unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 2.03.1993 VIII R 13/91 BStBl. II 1993, 602). Ob die Vorteilsgewährung des Dritten in einem relevanten Zurechnungszusammenhang zu der maßgeblichen Einkunftsquelle steht, bestimmt sich aus der Sicht des Inhabers der Einkunftsquelle. Im Fall des BFH-Urteils vom 7.12.2004 a. a. O. war das die maßgebliche Sicht des bezugsberechtigten Aktionärs. Im vorliegenden Fall steht die Zahlung des L. aus der maßgeblichen Sicht des Kl. in dem erforderlichen relevanten Zurechnungszusammenhang mit den bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassenden Einnahmen, die die K-AG treuhänderisch zugunsten des Kl. im Rahmen der Depotverwaltung aufgrund der verwalteten Fondsanteile erzielt hat bzw. erzielen sollte. Die Zahlung des L. diente aufgrund der Zusage von L. im Schreiben vom 26.05.1993 dazu, die Einnahmen, die die K-AG nicht im ausreichenden Umfang mit den zugunsten der Kl. treuhänderisch gekauften Fondsanteilen erzielt hatte, in der Höhe aufzustocken, dass dem Kl. zum 31.12.1998 im bei der K-AG zu seinen Gunsten geführten Depot Nr. 14127 ein Vermögenswert (bestehend aus Fondsanteilen und Geldbetrag) i. H. v. 75.000,00 DM zur Verfügung stand.
52Entgegen der vom Prozessvertreter der Kl. in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird aus der hier entscheidenden Sicht des Kl. der erforderliche relevante Zusammenhang zu der maßgeblichen Einkunftsquelle auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die K-AG den von den Kl. als Geldanlage gezahlten Einmalbetrag i. H. v. 50.000,00 DM nicht nur durch erwirtschaftete (unstreitig bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerpflichtige) Dividenden und Erträge, sondern auch durch entweder steuerpflichtige oder steuerfreie Spekulationsgewinne steigern wollte.
53Für die Besteuerung ist nicht entscheidend, was unter Zugrundelegung eines hypothetischen Geschehensablaufes steuerpflichtig gewesen wäre, wenn es die K-AG geschafft hätte, im nicht unerheblichem Maße die 75.000,00 DM auch durch steuerfreie Spekulationsgeschäfte zu erwirtschaften. Aus der hier maßgeblichen Sicht des Kl. ist entscheidend, dass er tatsächlich von L. den Betrag i. H. v. 25.000,00 DM als Ertrag für die Geldanlage i. H. v. 50.000,00 DM erhalten hat.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
55Die Revision war nicht zuzulassen, weil die erforderlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO hierfür nicht vorliegen.
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