Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 5635/03 Erb

Tenor

Unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 19.11.2002/02.05.2003 und der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2003 wird die Schenkungsteuer nach Maß-gabe der Urteilsgründe neu festgesetzt, die Neuberechnung wird dem Finanzamt übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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