Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 1086/04 F

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.1.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.1.2004 wird der verbleibende Verlust des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.2000 auf 3.869,46 € festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 8 v.H. und der Beklagte zu 92 v.H.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.


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