Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 4391/05 Kg

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 05.08.2005, soweit damit eine Festsetzung von Kindergeld für das Kind C. mit Wirkung ab Februar 2003 abgelehnt wurde, sowie der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2005 wird die Beklagte verpflichtet, zu Gunsten des Klägers Kindergeld für C. mit Wirkung ab Februar 2003 festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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