Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 2321/05 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (Bekl.) die Festsetzung von Prozesszinsen gegenüber dem Kläger (Kl.) zu Recht abgelehnt hat.
3Der Kl. war als Kommanditist an der B********** GmbH & Co KG, in C****** (KG) beteiligt. Für ihn waren zunächst folgende Einkünfte festgestellt und in den Einkommensteuer(ESt)-Bescheiden entsprechend erfasst worden:
41974 1975
5Laufende Einkünfte 61.517,41 DM -
6Veräußerungsgewinn - 196.680,54 DM
7Sonderbetriebsausgaben 2.400,00 DM -
8Gegen die Feststellungsbescheide 1974 und 1975 wurde durch einen Kommanditisten der KG vor dem Finanzgericht C****** am 03.07.1987 im eigenen Namen Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens entsprach das zuständige Finanzamt dem Klagebegehren. Der Rechtsstreit war in der Hauptsache erledigt. Die Feststellungsbescheide 1974 und 1975 wurden unter dem 03.06.2004 bzw. 23.12.2002 geändert:
91974 1975
10Laufende Einkünfte 0,00 DM -
11Veräußerungsgewinn - 0,00 DM
12Sonderbetriebsausgaben 2.400,00 DM -
13Der Bekl. änderte daraufhin die ESt-Bescheide des Kl. für 1974 (10.03./11.04.2005) und 1975 (10.03.2005). Die Änderungsbescheide wiesen folgende Erstattungsansprüche aus:
141974 1975
15ESt 14.640,85 € 24.630,97 €
16rk. KiSt 1.509,74 € 2.263,16 €
17Stabilitätszuschlag 754,67 € -
18Ergänzungsabgabe 452,49 € -
19Mit Schreiben vom 12.04.2005 beantragte der Kl. die Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 AO. Der Bekl. lehnte den Antrag durch Verwaltungsakt vom 19.04.2005 ab. Zur Begründung machte er geltend, der Kl. sei an dem Klageverfahren gegen die Feststellungsbescheide 1974 und 1975 nicht beteiligt gewesen und hätte daher kein Prozessrisiko getragen. Ein Anspruch auf Prozesszinsen gem. § 236 AO bestehe daher nicht.
20Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kl. gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.05.2005 Klage. Zur Begründung trägt er vor, im Streitfall habe sich die ESt 1974/1975 gemindert, weil die Feststellungsbescheide für die KG aufgrund eines geführten Rechtsstreits geändert worden seien. Daher bestehe nach § 236 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 a AO ein Anspruch auf Verzinsung.
21Der Kl. sei zwar an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen. Doch dem Feststellungsbeteiligten stünden Prozesszinsen unabhängig davon zu, ob er am gerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen sei. Insofern verweise er auf die Kommentierung des Richters am BFH Dr. Heuermann (in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 236, Tz. 33) und das Urteil des Hessischen FG vom 16.01.2006 (13 K 2348/05, n.v.).
22Der Kl. beantragt,
23den Bekl. unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14.04.2005 und der EE vom 11.05.2005 zu verpflichten, zur ESt-Erstattung für 1974 und 1975 Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 a AO festzusetzen.
24Der Bekl. beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er vertritt unter Berufung des Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 07. November 2002 (7 K 2143/02, EFG 2003, 508) die Auffassung, der Kl. habe keinen Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen, weil er die zu den ESt-Erstattungen 1974 und 1975 führende gerichtliche Entscheidung nicht erstritten habe. Führe ein anderer Steuerpflichtiger erfolgreich einen Musterprozess und würden daraufhin die Steuern anderer Steuerpflichtiger herabgesetzt, seien deren Erstattungsansprüche nicht zu verzinsen. Prozesszinsen seien als erfolgsqualifizierte Nebenfolge der Inanspruchnahme des Gerichts und als Entschädigung für das Prozessrisiko zu verstehen.
27Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die Klage ist unbegründet.
30Der Bekl. hat die Festsetzung von Prozesszinsen für die ESt-Erstattungsansprüche aufgrund der ESt-Änderungsbescheide 1974 und 1975 zu Recht abgelehnt.
31Der Kl. hat keinen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 a AO, weil er nicht Beteiligter des finanzgerichtlichen Verfahrens war, das zur Herabsetzung der ESt 1974 und 1975 geführt hat.
32Die Beschränkung des Verzinsungsanspruches auf Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens ergibt sich daraus, dass § 236 Abs. 3 AO ausdrücklich auf die Beteiligtenstellung Bezug nimmt. Dort ist geregelt, dass eine Verzinsung nicht erfolgt, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 FGO auferlegt worden sind. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO spricht den Zinsanspruch "vorbehaltlich des Absatzes 3" zu. Der Anspruch auf Prozesszinsen wird an die auch mit dem Kostenrisiko des § 137 Satz 1 FGO verbundene Beteiligtenstellung im finanzgerichtlichen Verfahren geknüpft (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 07. November 2002, 7 K 2143/02, EFG 2003, 508; a.A. Hessisches FG, Urteil vom 16. Januar 2006, 13 K 2348/05, n.v.).
33Der Kläger, der einen Steuerbescheid anficht und die Besteuerung offen hält, bleibt nach § 69 Abs. 1 FGO in der Regel zur Vorleistung verpflichtet. Dem steht die Chance auf Prozesszinsen als Ausgleich für die während der Rechtshängigkeit vorenthaltene Kapitalnutzung gegenüber (BFH, Urteil vom 10. November 1983 V R 13/79, BFHE 139, 240, BStBl II 1984, 185; Urteil vom 13. Juli 1994 I R 38/93, BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37).
34Da § 236 Abs. 1 AO auf den Fall des Abs. 2 Nr. 2 a des § 236 AO entsprechend anwendbar ist, gilt auch dessen Bezugnahme auf § 137 Satz 1 FGO in diesem Bereich. Ein nicht am gerichtlichen Verfahren gegen den Grundlagenbescheid Beteiligter kann daher keine Prozesszinsen beanspruchen.
35Ob für den Fall des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, in dem nicht der Feststellungsbeteiligte klagebefugt ist, sondern die Klage in Prozessstandschaft für die Feststellungsbeteiligten erhoben wird, etwas anderes gilt, kann der Senat dahinstehen lassen. Im Streitfall war die KG voll beendet, so dass der Kl. selbst klagebefugt war. Er hatte jedoch von seiner Klagebefugnis keinen Gebrauch gemacht. Insofern kann es nicht zu einer Benachteiligung des Kl. als Feststellungsbeteiligten gegenüber demjenigen kommen, der gegen den Einkommensteuerbescheid vorgeht (s. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 236, Tz. 33).
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
37Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
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