Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 5976/02 F

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2002 wird der Bescheid vom 19.03.2001 über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 dahingehend geändert, dass die Kürzung des vortragsfähigen Verlustes um den Anteil in Höhe von 2.012.014 DM, der auf ausgeschiedene Gesellschafter entfällt, unterbleibt und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1998 auf 2.770.021 DM festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.


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