Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 780/06 Kg

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2006 verpflichtet, gegenüber dem Kläger für das Kind F F für den Zeitraum Januar 2005 bis einschließlich Mai 2005 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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