Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 1100/03 K,F

Tenor

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1996 (einschließlich der Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG a. F.) und des Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a. F. zum 31.01.1996 vom 03.09.2002 und in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 30.01.2003 werden die Körperschaftsteuer 1996 und die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Maßgabe der Entscheidungs-gründe festgesetzt bzw. festgestellt. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO wird aufgehoben. Die Berechnung der Steuer und der Besteuerungsgrund-lagen wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leis-tet.


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