Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 1162/05 AO

Tenor

Der Bescheid vom 27.02.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 24.02.2005 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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