Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 5809/04 E

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung der Einkommensteuerbe-scheide 2001 und 2002 vom 21.05.2003 in der Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 27.02.2004 die Kläger getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfä-hig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der-selben Höhe leistet.


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