Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 2818/03 F

Tenor

Der Änderungsbescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995 vom 20.12.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2003 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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