Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 3466/05 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 08.11.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2005 wird dahingehend geändert, dass der in den Einkünften enthaltene steuerpflichtige Teil der Abfindungszahlung in Höhe von 27.729 Euro gem. § 34 EStG ermäßigt besteuert wird.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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