Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 4675/05 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid vom 28.10.2003 in der Fassung der Ein-spruchsentscheidung vom 27.10.2005 wird insoweit geändert, als ein Ent-nahmegewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerinnen abwenden, soweit nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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