Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 3489/05 GrE

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2005 wird der Feststellungsbescheid zu § 17 Abs. 3 Nr. 2 a Grunderwerbsteuergesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 3 a Grunderwerbsteuergesetz vom 13.08.2004 in der Weise geändert, dass der im Grundbuch von J eingetragene Grundbesitz der Gemarkung J, Flur 00, Flurstücke x, xx, xxx, xxxx und xxxxx nicht in die Feststellung einbezogen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 47 v.H. und der Beklagte zu 53 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.


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