Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 2275/06 G

Tenor

Unter Änderung der Gewerbesteuermessbescheide vom 24. März 2005 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2006 werden die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1998 bis 2002 in der Weise festgesetzt, dass

1. die bisher berücksichtigten Entgelte für Dauerschulden um die folgen-den Beträge vermindert werden:

1998: 72.050 DM,

1999: 71.470 DM,

2000: 71.856 DM,

2001: 71.856 DM,

2002: 36.518 €;

2. die sich aus der Entscheidung zu 1. ergebende Minderung des Gewerbe-steuer-Aufwands gegenläufig berücksichtigt wird.

Die Neuberechnung der Messbeträge wird dem Beklagten übertragen, der das Ergebnis der Klägerin unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung die Verwaltungsakte mit dem geänderten In-halt neu bekannt zu geben hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.