Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 4673/04 K, F

Tenor

Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2001 vom 6. April 2004 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2001 vom 19. April 2004 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 29. Juli 2004 wird der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 auf 212.913 DM und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2001 auf 177.683 DM festgestellt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 75 % der Beklagte und zu 25 % die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.


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