Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 3138/06 K,G

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 11. Januar 2006 sowie unter Auf-hebung der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2003 der Gewerbe-steuermessbescheid für 2000 vom 30. Oktober 2002 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Die Neuberechnung wird dem Beklagten übertragen, der das Ergebnis der Klägerin unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Ent-scheidung die Verwaltungsakte mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben hat.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.


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