Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 1833/07 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 07.11.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2007 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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