Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 319/02 K,G,F

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 1997 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG a. F. zum 31.12.1997 bis 31.12.1999, vom 25.10.2000 bzw. vom 26.10.2000, sowie der Gewerbesteuermessbescheid für 1997 vom 03.11.2000, sämtliche Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2001, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Die Berechnung der geänderten Körperschaftsteuer, des geänderten Gewerbesteuermessbetrages und der geänderten Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG a. F. wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens von der Klageerhebung bis zur Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2009 tragen die Klägerin zu 10 v.H. und der Beklagte zu 90 v.H., ab Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2009 zu 100 v.H. der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind bis zur Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2009 i.H.v. 90 v.H. erstattungsfähig, danach zu 100 v.H., und vom Beklagten zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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