Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 2204/05 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 18.12.2007 und der Einkommensteu-erbescheid 2002 vom 20.09.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2005 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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