Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 4246/08 Kg

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.06.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2008 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Kinder X. und Y. Kindergeld für die Zeit von Januar 1996 bis Mai 2000 in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zur Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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