Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 2812/09 Kg

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2009 und der Einspruchsent-scheidung vom 14.07.2009 wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Abzweigung von Kindergeld, das an den Beigeladenen für das Kind HG gezahlt worden ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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