Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 390/08 AO

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2008 und des Abrechnungsteils des Bescheides vom 07.09.2007 wird die Beklagte verpflichtet, einen Teil des festgesetzten Kindergeldes nach Maßgabe der Urteilsgründe an die Klägerin auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 94% und die Beklagte zu 6%.

Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs vorläufig vollstreck-bar, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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