Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 3898/07 Kg
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Eine Beschäftigung war der Klägerin nur mit gültiger Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet (§ 4 AufenthG).
3Im August 2007 beantragte die Klägerin die Festsetzung von Kindergeld für ihre beiden minderjährigen, bei ihr lebenden Kinder. Die Klägerin erklärte sich in dem behördlichen Antragsformular nicht dazu, ob sie selbständig oder unselbständig erwerbstätig sei. Geldleistungen wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Mutterschaft habe sie nicht erhalten. Nach Rücksprache der Familienkasse S-Stadt (Familienkasse) mit der ARGE N-Stadt wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht erwerbstätig beschäftigt sei.
4Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld mit Bescheid vom 21.08.2007 ab. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kindergeld gemäß § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) - so die Begründung - lägen nicht vor.
5Der hiergegen erhobene Einspruch, mit dem sich die Klägerin auf ihren Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG berief, blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2007 hielt die Familienkasse an ihrer bislang vertretenen Auffassung fest. Zwar sei die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Allerdings seien die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG nicht erfüllt. Es sei keine berechtigte Erwerbstätigkeit, kein laufender Bezug von Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und auch keine Inanspruchnahme von Elternzeit feststellbar.
6Mit ihrer am 17.09.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Vorbringen weiter.
7Die Klägerin beantragte schriftlich (sinngemäß),
8unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Familienkasse vom 21.08.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2007 die Familienkasse zu verpflichten, ihr - der Klägerin - für ihre Kinder B. (geb. am xx.yy.zzz1) und F. (geb. am xx.yy.zzz2) beginnend ab August 2007 Kindergeld in der jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen;
9hilfsweise - für den Fall des Unterliegens - die Revision zuzulassen.
10Die Familienkasse beantragte schriftlich,
11die Klage abzuweisen.
12Die Familienkasse verweist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf ihre bislang im Verwaltungs- und Einspruchsverfahren vertretene Rechtsauffassung.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2007 sowie die vorgelegte Kindergeldakte.
14Der Berichterstatter hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten das Verfahren mit Beschluss vom 14.04.2008 im Hinblick auf die seinerzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren 2 BvL 3/07 und 2 BvL 4/07 ausgesetzt (§ 74 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Mit weiterem Beschluss vom 26.01.2010 hat der Berichterstatter das Verfahren wieder aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf vorgenannte Beschlüsse Bezug genommen.
15Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 FGO), ist unbegründet.
18Der Ablehnungsbescheid vom 21.08.2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.09.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
19Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für ihre in den Jahren zzz1 und zzz2 geborenen Kinder B. und F..
20Die Klägerin erfüllt nicht die persönlichen Anforderungen, die in § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2915) vorausgesetzt sind und gemäß § 52 Abs. 61 a Satz 2 EStG in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden sind.
21Die Klägerin war während des Streitzeitraums Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG. Das Gesetz macht in diesem Fall den Anspruch auf Gewährung von Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG davon abhängig, dass der ausländische Antragsteller sich mindestens drei Jahre rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG) und darüber hinaus berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bezieht oder Elternzeit nach §§ 15 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nimmt (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG).
22Im Streitfall lagen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG nicht vor. Die Klägerin war nach den Feststellungen der Familienkasse weder berechtigt erwerbstätig noch erhielt sie laufende Geldleistungen nach den Vorschriften des SGB III. Ebenso wenig nahm sie Elternzeit in Anspruch. Bereits nach eigenen Angaben im Kindergeldantragsformular vom 01.08.2007 will die Klägerin keine Geldleistungen wegen Arbeitslosigkeit bzw. wegen Mutterschaft bezogen haben (vgl. Bl. 16 Kindergeldakte). Nach Auskunft der ARGE N-Stadt war die Klägerin auch nicht rechtmäßig erwerbstätig beschäftigt (Bl. 20 Kindergeldakte). Ferner hat sich die Klägerin trotz Hinweises des Berichterstatters im gerichtlichen Schreiben vom 03.12.2009 nicht dazu geäußert, ob im Streitzeitraum die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG vorgelegen haben.
23Die Anknüpfung des Kindergeldanspruchs für im Inland geduldete Ausländer an eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt hält der Senat - im Einklang mit der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - für verfassungsgemäß (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 15.03.2007 III R 93/03, BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905; vom 22.11.2007 III R 37/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913; vom 30.07.2009 III R 60/07, juris; zuletzt BFH-Beschluss vom 27.11.2009 III B 221/08, juris).
24Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in seiner ursprünglichen Fassung (Jahressteuergesetz - JStG - 1996) hing der Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld davon ab, dass er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 Ausländergesetz - AuslG - a.F.) oder Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG a.F.) war. Eine Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29 AuslG a.F.), Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG a.F.) oder eine Duldung (§§ 55, 56 AuslG a.F.) genügten nicht. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160) entschieden, dass die mit § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz a.F. (BKKG) vergleichbare Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar sei, soweit die Gewährung des Kindergeldes von der Art des Aufenthaltstitels abhing. Die Zielsetzung der Vorschrift, Familienleistungen nur für ausländische Staatsangehörige vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in der Bundesrepublik aufhalten, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 jedoch nicht beanstandet (vgl. BVerfG in BVerfGE 111, 160 unter B. III. 3. der Gründe).
25Durch die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 stellt der Gesetzgeber nunmehr maßgeblich auf die Integration von Ausländern in den deutschen Arbeitsmarkt ab. Damit ist der Gesetzgeber den Vorgaben des BVerfG nachgekommen, das beanstandet hatte, dass die frühere Regelung nur ausländische Eltern benachteiligte, die legal in Deutschland lebten und bereits in den Arbeitsmarkt integriert waren (BVerfG in BVerfGE 111, 160 unter B. III. 4. der Gründe). Bei Ausländern, denen keine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ging der Gesetzgeber - wie das BVerfG - davon aus, dass das Existenzminimum der Kinder durch staatliche Fürsorgeleistungen in ausreichendem Maße gesichert ist (BT-Drs. 16/1368, S. 9).
26Zwar knüpft auch die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG n.F. an die verschiedenen Aufenthaltstitel an. Das neue Regelungssystem zeigt aber, dass der Gesetzgeber hierbei eine Reihe von Umständen herangezogen hat, die unter Berücksichtigung sachgerechter Gesichtspunkte eine hinreichend verlässliche Prognose für einen nur vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthalt im Inland ermöglichen.
27Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Der Gesetzgeber hat verfassungskonform und im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehandelt, in dem er typisierend nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG einen Daueraufenthalt erst bei einem mindestens dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und bei einer Integration in den Arbeitsmarkt unterstellt hat. Nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers bietet eine derartige Integration eine Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik, denn die Integration von Ausländern in den Arbeitsmarkt kann ein bedeutender Anhaltspunkt dafür sein, ob ein Ausländer vermutlich auf Dauer in Deutschland verbleiben wird.
28Von einer solchen Integration in den Arbeitsmarkt ist im Streitfall aus den genannten Gründen nicht auszugehen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
30Revisionszulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Zwar sind derzeit noch diverse Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG anhängig, so auch das von der Klägerin angeführte Verfahren III R 4/09. Dies gibt der Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung, da bereits jetzt zahlreiche Entscheidungen des III. Senats des Bundesfinanzhofs vorliegen, die übereinstimmend eine Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Neuregelung annehmen und auf die sich diese Entscheidung stützt. Auch der Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 09.12.2009 im Verfahren 2 BvR 1957/08, BFH/NV 2010, 590, juris, rechtfertigt den Schluss der Verfassungsmäßigkeit der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG.
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